Fachbeitrag 03.02.2014

Unterhaltsverpflichtung der Kinder für die Eltern?


Mit der zunehmend älteren Bevölkerung und dem geringen Rentenniveau stellt sich nun oftmals den Kindern die Frage, ob und in welcher Höhe sie bei einem Aufenthalt eines Elternteils in einem Pflegeheim mit herangezogen werden können. Grundsätzlich gibt es eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder für die Eltern.

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 BGB) verpflichtet, sich einander Unterhalt zu gewähren. In § 1602 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei mehreren Bedürftigen regelt § 1609 BGB die Rangfolge.

Soll das Sozialamt für fehlende Bedarfsdeckungen aufkommen, ergeht regelmäßig eine Überleitungsanzeige. Bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung durch die Kinder werden das Einkommen sowohl des Unterhaltsverpflichteten als auch seines Ehegatten abgefragt. Hier finden sich vielfältige Regelungen, was von dem Einkommen abzusetzen ist und inwieweit Vermögen Berücksichtigung findet.

In letzter Zeit spielen in der Praxis auch häufig Sterbegeldversicherungen eine Rolle. Es stellte sich die Frage, ob Rücklagen für Beerdigungskosten ein Schonvermögen nach § 90 SGB XII darstellen. Treffen ältere Menschen Vorsorge für ihre Bestattung in der Form, dass sie für ihre eigene Beerdigung oder ihres Ehepartners und für die Grabpflege Vermögen ansparen, so wird das hierfür angesammelte Vermögen durch § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Der Einsatz eines solchen Vermögens würde eine Härte darstellen. Der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen ist dadurch zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2007, Az. 33 W 228/06, BSG, Urteil vom 18.03.2008 in FamRZ 2008, 1616).

Die Verwertung eines solchen Vermögens stellt eine Härte dar, es sei denn, dass das Vermögen absichtlich durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung oder eines Bestattungsvorsorgevertrages gemindert wurde, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung einer Leistung zu erreichen. Ebenfalls ist das Sterbegeld nach § 18 BeamtenVG nicht als Vermögen anzurechnen und für die Beerdigungskosten zu belassen. Dieses Sterbegeld wird auch nur im Hinblick auf die Beerdigungskosten gewährt und nicht für andere Verwendungszwecke.

 

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