Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 15.10.2023 Christian Schebitz

Was ist die elterliche Sorge und wie wird sie geregelt?

Was ist die elterliche Sorge?

Die Rechtsdefinition der elterlichen Sorge befindet sich in § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 1626 Abs. 1 S. 1 besagt: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen“. § 1626 Abs. 1 S. 2 ergänzt hierzu: „Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“ Die Personensorge umfasst grundsätzliche Fragen, beispielsweise, welche Schule besucht werden soll oder wie die Erziehung gestaltet werden soll. Nicht zu verwechseln ist das elterliche Sorgerecht mit dem Umgangsrecht. Dieses regelt lediglich, welcher Elternteil wann persönlichen Umgang mit dem Kind hat. Die restlichen Vorschriften über die elterliche Sorge sind in den §§ 1626a – 1698b BGB enthalten.

Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Sie soll dem Wohl des Kindes dienen und umfasst insbesondere Entscheidungen über die Erziehung, die Gesundheit, die Ausbildung und den Aufenthalt des Kindes. Die elterliche Sorge kann von beiden Eltern gemeinsam oder von einem Elternteil allein ausgeübt werden. Die Regelungen zur elterlichen Sorge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1626 bis 1698b enthalten.

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Wie ist die elterliche Sorge bei verheirateten Eltern geregelt?

Bei verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Das bedeutet, dass sie alle wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, einvernehmlich entscheiden müssen. Bei alltäglichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Wahl der Kleidung oder der Freizeitgestaltung, kann jeder Elternteil allein entscheiden. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern bestehen, es sei denn, ein Elternteil beantragt beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge.

Wie ist die elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern geregelt?

Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst allein der Mutter zu. Der Vater kann jedoch gemeinsam mit der Mutter eine Erklärung abgeben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Diese Erklärung kann beim Jugendamt oder beim Standesamt beurkundet werden. Stimmt die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, kann der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen oder alleinigen elterlichen Sorge stellen. Das Gericht entscheidet dann zum Wohl des Kindes.

Welche Faktoren spielen bei der Entscheidung über die elterliche Sorge eine Rolle?

Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Dabei berücksichtigt das Gericht unter anderem folgende Faktoren

  • die Bindungen des Kindes zu seinen Eltern und anderen Bezugspersonen
  • die Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes
  • die Erziehungsfähigkeit und -willigkeit der Eltern
  • die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
  • die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife

Wo kann ich mich zum Thema elterliche Sorge beraten lassen?

Wenn Sie Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge haben, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden, um sich beraten zu lassen. Zum Beispiel

  • Das Jugendamt berät und unterstützt bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Es kann auch bei der Vermittlung zwischen den Eltern helfen oder eine Beistandschaft für das Kind übernehmen.
  • Ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann über die rechtlichen Aspekte der elterlichen Sorge informieren und in einem Gerichtsverfahren vertreten.
  • Eine Familienberatungsstelle kann bei persönlichen oder psychischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge helfen und Mediation anbieten.
  • Eine Erziehungsberatungsstelle kann bei Erziehungsfragen oder Konflikten mit dem Kind helfen und eine Erziehungsberatung anbieten.

Wie werden die Gesetze zur elterlichen Sorge angewandt?

Die Gesetze zur elterlichen Sorge werden in verschiedenen Situationen angewandt, je nachdem, was für das Kind am besten ist. Hier drei Beispiele:

  • Beispiel 1: Eltern sind verheiratet und leben zusammen. Sie haben zwei Kinder, die 8 und 12 Jahre alt sind. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus und entscheiden einvernehmlich über alle wichtigen Angelegenheiten wie Schule, Arzt oder Ferien.
  • Beispiel 2: Die Eltern sind unverheiratet und leben getrennt. Sie haben ein Kind im Alter von 4 Jahren. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, der Vater hat ein Umgangsrecht. Die Mutter entscheidet allein über die Angelegenheiten des Kindes, muss aber den Vater informieren und anhören. Der Vater kann beim Gericht beantragen, dass ihm die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge übertragen wird, wenn er der Ansicht ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient.
  • Beispiel 3: Eltern sind geschieden und leben getrennt. Sie haben ein Kind, das 16 Jahre alt ist. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht, können sich aber nicht über die Ausbildung des Kindes einigen. Das Kind möchte eine Lehre machen, die Mutter ist dafür, der Vater dagegen. Das Gericht überträgt die Entscheidung über die Ausbildung der Mutter, da dies dem Wunsch und dem Wohl des Kindes entspricht.

Wem steht die elterliche Sorge zu?

Im deutschen Recht wird bezüglich der Frage, wem die elterliche Sorge zusteht, zwischen bei der Geburt des Kindes verheirateten und bei der Geburt des Kindes nicht verheirateten Eltern unterschieden. Sind die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Die Eltern haben die elterliche Sorge nach § 1627 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich auch im Falle der Ehescheidung bestehen.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, so greifen die Vorschriften der §§ 1626a – 1626e BGB. Hiernach hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das Sorgerecht steht allerdings dann beiden Elternteilen zu, wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn die Eltern einander nach der Geburt des Kindes heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Das Familiengericht überträgt dabei auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und bedarf der öffentlichen (notariellen) Beurkundung.

§ 1671 BGB sieht für den Fall, dass die Eltern (nicht nur vorübergehend) getrennt voneinander leben vor, dass jeder Elternteil beantragen kann, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Das Familiengericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn der andere Elternteil ihm zustimmt und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Bestehen diese beiden Voraussetzungen, so darf das Gericht dem Antrag dennoch nicht zustimmen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung der elterlichen Sorge widerspricht. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts findet grundsätzlich nur in Ausnahmefällen statt, etwa wenn ein Kind vernachlässigt, misshandelt oder am Schulbesuch gehindert wird.

Entzug der elterlichen Sorge

Besteht für ein Kind eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls und sind die Eltern nicht willens oder in der Lage diese Gefahr abzuwenden, so kann nach § 1666 BGB das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen.  So kann das Gericht den Eltern unter anderem vorschreiben, bestimmte öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, es kann den Eltern verbieten vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, in der sich das Kind regelmäßig aufhält und es kann die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge verfügen. Das Gericht muss hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a BGB).

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