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Ratgeber 14.09.2023 Christian Schebitz

Ehenichtigkeit: Wann ist eine Ehe ungültig und wie kann man sie anfechten?

Die Ehe ist eine rechtlich bindende Verbindung zwischen zwei Personen, die bestimmte Rechte und Pflichten mit sich bringt. Aber nicht jede Ehe ist gültig. In bestimmten Fällen kann eine Ehe für nichtig erklärt werden, d.h. sie gilt rückwirkend als ungültig. Das hat zur Folge, dass die Ehegatten keinen Anspruch auf Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Erbe haben. Doch wann liegt eine Ehenichtigkeit vor und wie kann sie geltend gemacht werden?

Die Gründe für eine Ehenichtigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Ehe ist nichtig, wenn

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  • einer der Ehegatten bereits verheiratet war (§ 1306 BGB)
  • die Ehegatten miteinander verwandt sind (§ 1307 BGB)
  • die Ehe unter Zwang geschlossen wurde (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB)
  • die Ehegatten sich bei der Eheschließung nicht persönlich kannten (§ 1319 BGB) oder
  • die Ehe ohne Eheschließungszeugen geschlossen wurde (§ 1311 BGB).

Um eine Ehe für nichtig erklären zu lassen, muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Dies kann jeder Ehegatte tun, aber auch ein Dritter, der ein rechtliches Interesse an der Ehenichtigkeit hat, z.B. der gesetzliche Ehegatte oder ein Kind aus einer früheren Beziehung. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes gestellt werden, außer bei Doppelehen oder Verwandtenehe, die immer anfechtbar sind.

Die Ehenichtigkeit hat für die betroffenen Personen verschiedene Folgen. Zum einen gilt die Ehe als nie geschlossen, d.h. es entstehen keine ehelichen Rechte und Pflichten. Zum anderen müssen die Ehegatten erhaltene Zuwendungen wie Geschenke, Unterhaltszahlungen oder Steuervorteile zurückgeben oder ausgleichen. Außerdem müssen sie ihren Personenstand berichtigen und gegebenenfalls ihren Namen ändern lassen.

Um Ihnen einige Beispiele zu geben, wie das Ehenichtigkeitsrecht angewendet wird, haben wir drei Fälle für Sie zusammengestellt:

  • Fall 1: Anna und Ben haben in Las Vegas geheiratet, ohne sich vorher zu kennen. Beide sind betrunken und unterschreiben die Heiratsurkunde. Am nächsten Tag bereuen sie ihre Entscheidung und wollen die Ehe wieder annullieren. In diesem Fall ist die Ehe nichtig, da sich die Ehegatten bei der Eheschließung nicht persönlich kannten. Sie müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen und die Heiratsurkunde zurückgeben.
  • Fall 2: Clara und David sind Cousins ersten Grades. Sie verlieben sich ineinander und heiraten heimlich in Dänemark, wo eine solche Verwandtenehe erlaubt ist. In Deutschland ist ihre Ehe jedoch nichtig, weil sie miteinander verwandt sind. Sie müssen ihre Ehe vor dem Familiengericht anfechten und ihre Familienbücher berichtigen lassen.
  • Fall 3: Emma und Frank sind seit 10 Jahren verheiratet und haben zwei Kinder. Emma erfährt jedoch, dass Frank vor ihrer Heirat in Kanada eine andere Frau geheiratet hat, von der er sich nie hat scheiden lassen. Emma ist schockiert und beschließt, sich von Frank zu trennen. In diesem Fall ist ihre Ehe ungültig, da Frank bereits verheiratet war. Emma kann ihre Ehe jederzeit beim Familiengericht annullieren lassen und Ansprüche auf Unterhalt und Sorgerecht für die Kinder geltend machen.

Wenn Sie mehr über die Ungültigkeit einer Ehe erfahren möchten oder selbst von einer solchen Situation betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Er kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und Sie bei der Anfechtung Ihrer Ehe unterstützen.

Hier finden Sie einige Links zu relevanten Gesetzen und Rechtsnews zum Thema Ehenichtigkeit:

Was ist Ehenichtigkeit?

Eine Ehe zwischen zwei Ehepartnern ist dann nichtig, wenn sie nicht durch einen Standesbeamten geschlossen wurde oder wenn ein Ehegatte geschäftsunfähig ist. Dies bedeutet, dass sie keine rechtliche Wirkung für die Beteiligten entfaltet. Neben den Gründen für die Nichtigkeit einer Ehe gibt es noch die Möglichkeit einer Aufhebung der Ehe gemäß § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn bestimmte Gründe dafür vorliegen. Die Eheschließung kann nur durch einen richterlichen Beschluss wieder aufgehoben werden.

Was sind die Gründe für die Nichtigkeit oder die Aufhebung einer Ehe?

Eine Ehe ist dann nichtig, wenn sie nicht höchstpersönlich unter gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten durch einen Standesbeamten geschlossen wurde. Außerdem darf kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Ehepartnern bestehen, es darf kein Eheverbot vorliegen und beide Partner müssen geschäftsfähig sein. Ein Ehebündnis mit einer geschäftsunfähigen Person ist daher ungültig. In Deutschland gilt außerdem das Verbot der Doppelehe. Dies bedeutet, dass keiner der beiden Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits mit einer dritten Person verheiratet sein darf. Die Ehe kann gerichtlich wieder aufgehoben werden, wenn ein Partner sich zum Zeitpunkt der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit befand oder eine Scheinehe festgestellt wurde. Auch wenn einer der beiden Ehepartner nicht wusste, dass es sich überhaupt um eine Eheschließung handelt oder falls die Ehe durch eine Drohung zustande gekommen ist, kann sie aufgehoben werden.

Wer kann eine Ehe für nichtig erklären oder aufheben?

Die Ehe kann gemäß § 1313 des BGB nur durch einen richterlichen Beschluss und auf Antrag wieder aufgehoben werden. Im Fall von Geschäftsunfähigkeit einer der beiden Ehepartner, bei Vorliegen einer Doppelehe sowie bei der Feststellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Partnern ist die zuständige Verwaltungsbehörde antragsberechtigt. Bei einer arglistischen Täuschung durch das Eingehen einer Scheinehe darf die zuständige Behörde ebenso einen Aufhebungsantrag stellen. Weiterhin antragsberechtigt sind die beiden Ehepartner sowie die dritte Person im Fall der Doppelehe. Der Antrag auf Aufhebung muss beim Familiengericht gestellt werden.

Wer trägt die Kosten für die Aufhebung des Ehevertrags?

Wenn einer der beiden Ehegatten die Aufhebung der Ehe beantragt hat, werden die Verfahrenskosten gemäß § 132 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Falls jedoch nur ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung von den Gründen der Aufhebung wusste, oder die Ehe durch Drohung oder arglistige Täuschung entstanden ist, kann das Gericht nach eigenem Ermessen über die Aufteilung der Kosten entscheiden. Bei einem Antrag auf Aufhebung durch die zuständige Verwaltungsbehörde gilt diese Vorschrift allerdings nicht.

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