Ehegattenunterhalt
Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass sich jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat (weshalb Ehegattenunterhalt der Höhe und der Dauer nach begrenzt werden kann). Dieser Grundsatz wird allerdings durch eine ganze Reihe von Ausnahmen durchbrochen. So ist z. B. der wirtschaftlich stärkere Ehegatte – von Ausnahmen abgesehen – verpflichtet, an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten Unterhalt zu zahlen, wenn er bedürftig ist, weil er
- gemeinsame Kinder im Alter bis zu ca. 15 Jahren zu versorgen hat
- aus Altersgründen oder wegen verminderte Erwerbsfähigkeit keine Arbeit hat
- zwar arbeiten kann, trotz intensiver Bemühungen aber keine Arbeitsplatz findet
- sich in der Ausbildung befindet
- oder sonst aus Gründen der Billigkeit.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung und wird geprägt vom Grundsatz der “Halbteilung”: Die Einkünfte der geschiedenen Ehegatten werden addiert und hälftig geteilt. Derjenige, dessen eigenes Einkommen hinter dieser Hälfte zurückbleibt, hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe der Differenz. Doch gibt es auch hier wieder etliche Durchbrechungen. So steht z.B. Erwerbstätigen ein Bonus zu, der ihnen vorab verbleibt.
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