Ratgeber 15.11.2023 rechtsanwalt.com

Was regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)?

Hier erfahren Sie alles Wichtige über das Bundesurlaubsgesetz, angefangen von der Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs, bis hin zu Ausnahmen und speziellen Vorschriften. Zusätzlich erhalten Sie nützliche Tipps für den Umgang mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und die Suche nach einem passenden Anwalt.

Wie viel Urlaub steht mir gemäß dem Bundesurlaubsgesetz zu?

Das Gesetz über den Mindesturlaub (BUrlG) deckt die Mindestanzahl an Urlaubstagen ab, die jeder Mitarbeiter in Deutschland hat. Gemäß § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Arbeitstage pro Jahr. Folglich können Sie sechs Tage pro Woche Urlaub machen. Wenn Sie an weniger Tagen pro Woche arbeiten, wird Ihr Urlaubsanspruch angepasst. Wenn Sie beispielsweise eine Fünf-Tage-Woche haben, haben Sie Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr.

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Wie wird mein Urlaubsanspruch berechnet?

Ihr Urlaub gem. Bundesurlaubsgesetz richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag, falls Sie unter einen solchen fallen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen mehr Urlaub gewähren, als das gesetzliche Minimum vorsieht, jedoch nicht weniger. Ihr Urlaubsanspruch beginnt mit dem Kalenderjahr, aber Sie können den vollständigen Urlaub erst nach sechs Monaten im Job nutzen. In den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses können Sie nur entsprechend der Anzahl der bereits geleisteten Monate Anteil an Ihrem Urlaubsanspruch nehmen. Wenn Sie beispielsweise eine Fünf-Tage-Woche haben, haben Sie nach drei Monaten Anspruch auf fünf Urlaubstage.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich krank bin oder Elternzeit nehme?

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderer arbeitsunfähiger Gründe abwesend sind, verlieren Sie Ihren Urlaubsanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz nicht. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den Urlaub geben, sobald Sie wieder arbeitsbereit sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den Urlaub jedoch rechtzeitig anbieten. Wenn Sie den Urlaub nicht bis zum Ende des Kalenderjahres oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genehmigen lassen und es keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe gibt, die Ihren Urlaub verhindern, verfällt Ihr Urlaubsanspruch.

Wenn Sie Elternzeit nehmen, ruht Ihr Arbeitsverhältnis und damit auch Ihr Urlaubsanspruch. Das heißt, dass Sie während Ihrer Elternzeit keinen neuen Urlaubsanspruch erhalten, aber auch keinen alten verlieren. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs kürzen. Er muss Sie darüber aber schriftlich informieren.

Wie Sie Ihren Urlaubsanspruch durchsetzen können bleibt unverändert.

Wenn der Chef Ihre freie Zeit nicht genehmigt oder nur teilweise erlaubt, versuchen Sie zuerst, gemeinsam eine Lösung zu finden. Sprechen Sie mit ihm darüber, was Sie sich wünschen und was er braucht. Schreiben Sie anschließend einen Antrag auf Urlaub und bestimmen Sie eine Frist zur Antwort. Falls der Antrag abgelehnt oder ignoriert wird, können Sie gerichtliche Schritte einleiten. Dafür sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Arbeitsrecht kennt und Ihre Situation einschätzen kann.

Hier finden Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht . Dort können Sie Anwälte nach Fachgebieten filtern, ihre Profile vergleichen und Bewertungen anderer Kunden lesen, um Kontakt mit Ihrem Wunschanwalt aufzunehmen. So finden Sie einen erfahrenen Anwalt, der Ihnen bei Ihrem Problem mit dem Bundesurlaubsgesetz hilft.

Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, um sich von der Arbeit zu erholen. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert das Bundesurlaubsgesetz, kurz: BUrlG, das 1963 in der Bundesrepublik in Kraft getreten ist. Das BUrlG besteht aus 16 Paragraphen und regelt den gesetzlichen Mindesturlaub eines jeden Beschäftigten. Außergewöhnliche Ereignisse wie die derzeitige Corona-Pandemie stellen neben der Arbeit allerdings in vielen Fällen auch den (geplanten) Urlaub auf den Kopf.

Ansprüche

Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer genießt Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 20 Werktagen pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche und 24 Tagen bei einer 6-Tages-Woche. Bei Beamten besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 30 Urlaubstage. Ein Arbeitnehmer ist im BUrlG als Arbeiter, Angestellter, Auszubildender oder arbeitnehmerähnliche Person (Heimarbeit) definiert. Grundsätzlich zählen nur Werktage, also die Tage Montag bis Samstag, zu den Urlaubstagen. Sonn- und Feiertage sind ausgenommen.

Die Gewährung von Sonder- bzw. Bildungsurlaub ist möglich. § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes regelt darüber hinaus, dass der Urlaub vom Arbeitgeber möglichst zusammenhängend gewährt werden musst. Das bedeutet: Bei einem Anspruch von mehr als zwei Wochen Urlaub im laufenden Kalenderjahr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub gewähren.

Generell ist zu beachten, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit nach dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gilt. Außerdem sind Doppelansprüche laut BUrlG ausgeschlossen. Wenn also im gleichen Kalenderjahr bereits Urlaub von einem anderen Arbeitgeber gewährt wurde, besteht auf diese Urlaubstage kein doppelter Anspruch.

 

Teilurlaub

Teilurlaub ist als ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat definiert. Ein Anspruch auf Teilurlaub besteht, wenn wegen einer Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit kein voller Urlaubsanspruch besteht oder wenn der Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet – also z.B. während der Probezeit. Aber auch wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus seiner Stelle ausscheidet, besteht ein entsprechender Anspruch. Es gilt auch zu beachten, dass Bruchteile von Urlaubstagen (aber mindestens ein halber Urlaubstag) auf volle Urlaubstage aufgerundet werden.

 

Welche Urlaubsansprüche haben Mitarbeiter in Teilzeit?

Teilzeitbeschäftigte dürfen genauso viele Tage Urlaub nehmen wie Vollzeitbeschäftigte, da sich der Urlaubsanspruch nach den Arbeitstagen richten und nicht nach den Arbeitsstunden pro Tag. Gekürzt wird der Anspruch dagegen bei Mitarbeitern, die nicht jeden Tag in der Woche arbeiten.

 

Urlaubswünsche

Im BUrlG ist festgelegt, dass die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Ausnahmen gibt es allerdings auch hier, beispielsweise wenn die Urlaubswünsche dringenden betrieblichen Belangen oder Wünschen andere Arbeitnehmer, welche aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen, entgegentehen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall abwägen, welcher Arbeitnehmer den Urlaub zu dem gewissen Zeitpunkt nötiger hat. Beispielsweise genießen Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern oft Vorrang während der Ferienzeit. Aber auch die Urlaubszeiten des Lebenspartners oder andere soziale Aspekte können eine Rolle spielen. In der Regel können sich die Arbeitnehmer eigenständig einigen, aber der Arbeitgeber kann im Zweifelsfall einschreiten. Wenn ein Arbeitnehmer diese Entscheidung des Arbeitgebers nicht akzeptieren möchte, kann er ein Arbeitsgericht einschalten.

 

Ist eine Urlaubssperre wegen der Corona-Pandemie rechtens?

Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Sind beispielsweise so viele Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt, dass die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert sind, kann eine Urlaubssperre vom Chef verhängt werden. Bereits genehmigten Urlaub kann allerdings nicht ohne Weiteres storniert werden. Dies gilt auch auf Seiten der Arbeitnehmer: Wer aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus und den damit verbundenen Einschränkungen der Reisefreiheit auf den geplanten Urlaub verzichten möchte, kann diesen nicht einfach verschieben und sollte sich mit seinem Arbeitgeber auf mögliche individuelle Lösungen einigen. Denn rechtlich gilt: Der gesetzliche Erholungsurlaub kann auch zu Hause stattfinden und bedingt keine Reise.

 

Darf ich aus dem Urlaub zurückgeholt werden?

Gegen den Willen des Arbeitnehmers und ohne schwerwiegende Gründe ist es grundsätzlich nicht möglich diesen aus dem Erholungsurlaub zurückzuholen (gem. Bundesurlaubsgesetz). Ein schwerwiegender Grund wäre beispielsweise, wenn die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. Bricht der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen ab, muss der Arbeitgeber dafür allerdings mögliche anfallende Kosten übernehmen. Die eigentlichen Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen dann nicht im Urlaub ist, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

 

Zwangsurlaub

Zwangsurlaub ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Wünsche seiner Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Dafür sorgt § 7 Abs. 1 des BurlG. Wenn betriebliche Belange dagegensprechen, darf der Arbeitgeber für einen Teil des Jahresurlaubes bestimmen, wann dieser zu nehmen ist. Erlaubt ist Zwangsurlaub also beispielsweise, wenn es sich bei dem betreffenden Unternehmen um einen Saisonbetrieb handelt, wenn das Unternehmen ohne Chef nicht betriebsfähig ist (z.B. Arztpraxen), oder wenn das Unternehmen in einer unerwarteten betrieblichen Krise steckt.

Dazu kommt es, wenn zum Beispiel aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie Kunden wegbrechen oder die Versorgung mit benötigten Rohstoffen ausfällt und damit die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Zwangsurlaubstage verhalten sich rechtlich genau wie normale Urlaubstage: Ein Gehaltsanspruch besteht wie beim Erholungsurlaub und die Urlaubstage werden vom Jahreskontingent abgezogen. Wurde der überwiegende Teil der Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits genommen, darf für den Arbeitnehmer hieraus kein Schaden entstehen. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht verlangen, dass Urlaubstage aus dem nächsten Jahr verwendet werden. Alles, was Sie in der Corona-Krise arbeitsrechtlich beachten sollten, erfahren Sie hier.

Gegen den Willen des Arbeitnehmers und ohne schwerwiegende Gründe ist es grundsätzlich nicht möglich diesen aus dem Erholungsurlaub zurückzuholen. Ein schwerwiegender Grund wäre beispielsweise, wenn die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. Bricht der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen ab, muss der Arbeitgeber dafür allerdings mögliche anfallende Kosten übernehmen. Die eigentlichen Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen dann nicht im Urlaub ist, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Weiterführende Informationen zum Urlaub

Lesen Sie auch unseren Ratgeber Urlaub, in dem noch mehr Informationen rund um Erholungsurlaub leicht verständlich zusammengefasst wurden.

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