Eine Abmahnung ist ein Hinweis auf die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen, verbunden mit einer Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall.
Sie kann sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer erteilt werden. Eine Erteilung seitens des Arbeitgebers ist jedoch die häufiger auftretende Form. Eine detaillierte Beschreibung des Verhaltensumstandes ist ebenso Teil einer gültigen Abmahnung wie die Klassifizierung dieses Verhaltens als Vertragsverstoß. Die erteilende Partei bittet um eine zukünftige Unterlassung des Fehlverhaltens und droht für den Wiederholungsfall mit einer Kündigung.
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Abmahnungsgrund
Der Grund für die Abmahnung muss eine eindeutige Verletzung vertraglicher Vereinbarungen darstellen. Bloße „Kleinigkeiten“, wie einmaliges Zuspätkommen, gelten nicht als hinzureichender Grund. Der Gesetzgeber hat hier jedoch keine klare Linie definiert. Beispiele für einen Abmahnungsgrund seitens des Arbeitgebers sind häufiges Zuspätkommen des Arbeitnehmers oder das Nichtbefolgen von Anweisungen. Auch bei einem Verstoß gegen zusätzliche Vereinbarungen, wie beispielsweise die Handynutzung am Arbeitsplatz, kann der Arbeitnehmer abgemahnt werden, wenn er von dem Arbeitgeber zuvor ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen wurde. Andererseits sind ausstehende Lohnzahlungen ein Beispiel für einen Abmahnungsgrund seitens des Arbeitnehmers.
Die Abmahnung gilt als Vorstufe zur Kündigung. In den meisten Fällen ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung unzulässig. Sie hat daher eine direkte Auswirkung auf den Kündigungsschutz. Bei einem wiederholten Fehlverhalten (Verletzung vertraglicher Vereinbarungen) kann also direkt eine Kündigung erfolgen. Hierbei gilt es zu beachten, dass lediglich eine einzelne Abmahnung vor der Kündigung völlig ausreicht. Der Vertragspartner muss nicht mehrmals abgemahnt werden.
Die Form der Abmahnung
Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, solange die oben genannten Kriterien für eine gültige Abmahnung erfüllt werden. Im Allgemeinen gilt sie in der Schriftform als bestimmter und formeller, juristisch sind beide Formen jedoch identisch. Der Beweis dafür, dass eine Abmahnung vollständig und gültig ist, ist bei der Schriftform allerdings deutlich einfacher zu erbringen.
Abmahnungsfristen
Es gibt keinerlei gesetzlich geregelte Frist, in welcher eine Abmahnung erfolgen muss, es ist jedoch ratsam, sie möglichst ohne größere Verzögerung nach der Vertragsverletzung auszusprechen. Es existiert ebenfalls keine vom Gesetzgeber geregelte Ablauffrist einer Abmahnung. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch besagt, dass sie nach zwei bis drei Jahren an Gültigkeit und damit ihre Rolle als Vorstufe zur Kündigung verliert.
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Gewerbliche Abmahnungen
Auch Unternehmer und Freiberufler können als solche abgemahnt werden, wenn sie gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Diese sind: Das Urheberrecht, das Markenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht. Weitere Gründe für eine gewerbliche Abmahnung können auch Fehler im Datenschutz bei gewerblichen Online-Auftritten sein. Abmahner können in diesen Fällen beispielsweise Mitbewerber oder rechtsfähige Verbände wie der Verbraucherschutzverband sein.
Die häufigsten Gründe für eine gewerbliche Abmahnung im Bereich:
Urheberrecht
- Kopierte Texte und Textbeschreibungen
- Nutzung fremder Medien wie Bilder, Grafiken und Videos
Markenrecht
- Produktpiraterie
- Verletzung von Wort- und/oder Bildmarken
Wettbewerbsrecht
- Falsche Garantieangaben
- Irreführende Preisangaben oder irreführende Angaben über die geographische Herkunft von Produkten
- Veraltete Widerrufsbelehrung oder fehlende Muster-Widerrufsformulare
- Fehlendes oder inkorrektes Impressum (bei Online-Auftritten)
- Fehlende gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise
- Falsche Mehrwertsteuer
Datenschutz
- Fehlende oder inkorrekte Datenschutzerklärung
- Fehlende Hinweise auf die Nutzung von Analyse Tools wie bspw. Google Analytics
Schadensbeispiele bei gewerblichen Abmahnungen
Vor allem im Online-Bereich finden sich häufig Gründe für Abmahnungen. Einige alltagsnahe Beispiele haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Eine Boutique verstößt beispielsweise gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), indem sie Besucher ihrer Homepage nicht über die Art, den Umfang und den Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten informiert.
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht würde ein Schmuckhändler beispielsweise begehen, wenn dieser Uhren fälschlicherweise als Echtsilber ausgewiesen hat.
Ein Online-Versandhandel für Medikamente verwendet auf seiner Webseite Bilder aus dem Katalog einer Apotheke, ohne die Erlaubnis dafür eingeholt zu haben. Dies stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und könnte ebenfalls zu einer Abmahnung führen.
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