Ratgeber 09.11.2023 Christian Schebitz

Was ist eine Nachlasspflegschaft?

Eine Nachlasspflegschaft soll das Erbe eines Verstorbenen schützen. Das ist eine gerichtliche Maßnahme, wenn der Erblasser kein Testament hinterlegt hat oder wenn die Erben nicht bekannt oder nicht erreichbar sind. Die Nachlasspflegschaft soll den Nachlass bewahren, verwalten und gegebenenfalls veräußern.

Wie wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

Die Anordnung erfolgt entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten. Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger, um die Aufgaben des Erben zu übernehmen, wenn nötig. Der Nachlasspfleger muss dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten und die Interessen des Erbes gewährleisten.

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Welche Rechte und Pflichten hat der Nachlasspfleger?

Der Nachlasspfleger hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Erbe, solange sie zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Zu seinen Aufgaben gehören die Ermittlung, Inventarisierung und Bewertung des Nachlasses, die Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie die Abführung der Erbschaftssteuer. Er muss den Nachlass vor Verlust oder Schäden schützen und angemessen verzinsen. Die Veräußerung oder Belastung des Nachlasses ist nur mit Genehmigung des Gerichts erlaubt. Es ist auch seine Aufgabe, die Erben zu ermitteln und zu benachrichtigen.

Welche Vorzüge hat die Berufung eines Testamentsvollstreckers?

Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers hat mehrere Vorteile für alle Beteiligten. Es wird vermieden, dass die Nachlassverwaltung durch mangelndes Wissen oder uneinsichtige Maßnahmen gefährdet wird. Die Erbschaft kann schnell und unkompliziert abgewickelt werden. Die Ansprüche der Erben und Gläubiger sind in guten Händen. Zudem kann ein Testamentsvollstrecker zum Vermeiden oder Schlichten von Streitigkeiten unter den Erben beitragen.

Welche konkreten Beispiele gibt es für die Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckers?

Eine Nachlasspflegschaft kann notwendig sein in verschiedenen Situationen. Hier sind drei Beispiele:

  • Ein Mann stirbt allein und es gibt weder Testament noch bekannte Verwandte. Das Gericht bestimmt einen Nachlasspfleger, der den Wert seines Vermögens ermittelt und nach möglichen Erben sucht.
  • Eine Frau setzt in ihrem Testament ihren Ehemann und ihre beiden Kinder als Erben ein. Doch der Ehemann ist verschollen und die Kinder leben im Ausland. Das Gericht bestellt jemanden, der den Nachlass organisiert und die Erben findet.
  • Ein Mann und eine Frau sterben in einem Autounfall. Sie haben zwei Kinder, die noch nicht erwachsen sind und bei ihren Großeltern wohnen. Das Gericht bestellt jemanden, der das Sorgerecht für die Kinder beantragt und ihr Erbe schützt.

Wo findet man weitere Informationen zur Nachlasspflegschaft?

Nähere Informationen zur Nachlasspflegschaft sind in den folgenden Gesetzen zu finden:

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Weitere Informationen:

Im Todesfall gehen normalerweise Vermögenswerte, Schulden, Rechte und Pflichten eines Erblassers auf einen oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Wenn kein Erbe für den Nachlass bekannt oder in einem Testament festgelegt ist, so wird eine Nachlasspflegschaft für das als fürsorgebedürftig geltende Vermögen angeordnet. Gleiches gilt, wenn die Erben eine Erbschaft ausgeschlagen haben. Dabei müssen jedoch wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung und der Sicherung des Nachlasses getroffen und gegebenenfalls die Erben ermittelt werden.

Die Aufgaben eines Nachlasspflegers sind somit das Sicherstellen des Nachlasses, die Überprüfung dessen Werthaltigkeit sowie das Beitreiben von Forderungen und die Begleichung von Schulden (sog. Nachlassverbindlichkeiten). Die Nachlasspflegschaft ist somit eine gesetzliche Fürsorgemaßnahme für den Nachlass des Erblassers und wird mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses sowie mit der endgültigen Feststellung der Erben durch eine Erbenermittlung beendet. Zuständig für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist gemäß § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Nachlassgericht.

Wer kann als Nachlasspfleger tätig werden?

Das Nachlassgericht entscheidet bei der Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers nach eigenem Ermessen. Es gibt keine Voraussetzungen, die eine zum Nachlasspfleger bestimmte Person erfüllen muss. Juristische Kenntnisse und Qualifikationen erweisen sich jedoch als vorteilhaft aufgrund der Vielzahl der Rechtsgeschäfte und Rechtsvorschriften, die es bei der Pflegschaft zu beachten gilt.

Wer trägt die Kosten für die Nachlasspflegschaft?

Das Nachlassgericht ist zuständig für die Regelung der Vergütung des Nachlasspflegers. Dabei erfolgt eine gesetzliche Orientierung an der Vergütung bei einer Vormundschaft gemäß § 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vergütung des Pflegers richtet sich nach dessen Qualifikationen und erfolgt in den meisten Fällen nach festen Stundensätzen. Neben diesen Aspekten kann auch der Wert des Nachlasses entscheidend sein bei der Höhe der Vergütung. Wenn die Nachlässe werthaltig sind, kann die Abrechnung auch mittels einer Gesamtpauschaleoder einer prozentualen Beteiligung am Gesamtvermögen erfolgen. Bei Nachlässen von nur geringem Wert oder im Fall von Überschuldung muss hingegen die Staatskasse die Kosten tragen.

Wer kann einen Antrag auf eine Nachlasspflegschaft stellen?

Eine Nachlasspflegschaft wird grundsätzlich vom örtlich zuständigen Nachlassgericht auf Antragoder von Amts wegen bestellt. Antragsberechtigt sind der Testamentvollstrecker, der Erbe, der Nacherbe sowie der Nachlassgläubiger. Miterben des Nachlasses haben nur die Möglichkeit, einen solchen Antrag gemeinschaftlich zu stellen.

Was sind die konkreten Aufgaben eines Nachlasspflegers?

Der Nachlasspfleger ist zuständig für die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses zugunsten der Erben. Außerdem muss er gegebenenfalls die Erben ermitteln, insofern diese nicht bekannt sind.

Falls ein Erblasser zum Eintritt seines Todes in einem Mietverhältnis stand, ist es die Aufgabe des Nachlasspflegers, die Wohnung aufzulösen, um weitere Mietersatzansprüche zu verhindern. Weiterhin müssen Geld – und Wertpapiere ins Nachlassverzeichnis aufgenommen und gesichert sowie der Hausrat verwertet werden. Der Nachlasspfleger muss dem zuständigen Nachlassgericht zudem einen Bericht und eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Erbnachlasses vorlegen.

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