Ratgeber 10.08.2023 Christian Schebitz

Was ist Mutterschutz, wie beantragt man ihn?

Was ist Mutterschutz und wie kann man ihn beantragen?

Der Mutterschutz ist eine gesetzliche Regelung, die werdende und stillende Mütter vor gesundheitlichen Gefahren, finanziellen Einbußen und Kündigung schützt. Der Mutterschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Auszubildenden, Praktikantinnen und Beamtinnen, die in Deutschland beschäftigt sind. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit darf die Frau nicht oder nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis arbeiten.

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Wie wird Mutterschutz beantragt?

Um Mutterschutz zu beantragen, muss die Frau ihrem Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Beginn der Schutzfrist eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Der Arbeitgeber muss dann die zuständige Behörde über Beginn und Ende des Mutterschutzes informieren. Während des Mutterschutzes hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse und vom Arbeitgeber gezahlt wird. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist.

Welche Rechte habe ich während des Mutterschutzes?

Während des Mutterschaftsurlaubs hat die Frau folgende Rechte:

  • Sie darf nicht gekündigt werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der nicht mit der Schwangerschaft oder der Entbindung zusammenhängt.
  • Sie darf ihre Arbeitszeit verkürzen oder ihre Arbeitsbedingungen ändern, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
  • Sie darf keine gefährlichen, schweren oder gesundheitsschädlichen Arbeiten verrichten und keine Überstunden leisten.
  • Sie kann an einem betrieblichen Gesundheitsschutzprogramm teilnehmen und sich von einer Hebamme oder einem Arzt beraten lassen.
  • Sie kann nach der Geburt bis zu zwölf Monate Elternzeit nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern.

Wo kann ich mich über den Mutterschutz informieren?

Wer mehr über den Mutterschutz erfahren möchte, kann sich an folgende Stellen wenden:

 


Zum Mutterschutz zählen jegliche Gesetze, die Frauen im Arbeitsverhältnis und in der Heimarbeit sowohl vor, als auch nach der Entbindung, schützen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) gelten als die relevantesten Gesetze in diesem Kontext. Die Größe des Unternehmens spielt hierbei keine Rolle. Auch Mitarbeiterinnen in Kleinstunternehmen genießen jegliche Mutterschutzrechte.

Was ist mit Beschäftigungsverboten?

Neben dem Mutterschutz gibt es auch noch die Möglichkeit eines individuellen oder generellen Beschäftigungsverbots für schwangere oder stillende Frauen. Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird vom Arzt ausgesprochen, wenn die Fortsetzung der Arbeit die Gesundheit der Frau oder des Kindes gefährdet. Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt für bestimmte Arten von Tätigkeiten, die grundsätzlich unzumutbar oder verboten sind, wie zum Beispiel Akkordarbeit, Nachtarbeit oder Arbeit mit gefährlichen Stoffen. Ein Beschäftigungsverbot kann auch schon vor oder nach der Schutzfrist gelten. Während eines Beschäftigungsverbots hat die Frau ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Zunächst gilt eine Reihe von Beschäftigungsverboten. Mütter dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten wird das Beschäftigungsverbot nach der Geburt aus zwölf Wochen verlängert. Dieses Verbot kann vor der Entbindung ausschließlich durch eine jederzeit widerrufbare Erklärung der Mutter, dass sie trotzdem arbeiten möchte, aufgehoben werden. Nach der Entbindung ist die Beschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch der Frau lediglich bei Totgeburten und mit ausdrücklicher ärztlicher Erlaubnis möglich. Darüber hinaus dürfen Schwangere keine körperlich anstrengenden oder möglicherweise gesundheitsschädlichen Arbeiten verrichten. Beispielsweise sind Maurerarbeiten oder Arbeiten am Fließband mit vorgegebenem Tempo nicht zulässig. Wenn die Arbeitnehmerin den Verdacht hegt, dass die ihr aufgetragen Arbeit möglicherweise gesundheitsschädlich ist, sollte sie umgehend einen Arzt aufsuchen. Dieser kann beratend tätig werden oder auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Vergütung

Im Falle der Vergütung bei Arbeitsausfällen unterscheiden wir zwischen Mutterschutzgeld und Mutterschutzlohn. Während der gesetzlichen Schutzfristen erhält die Arbeitnehmerin zunächst keinerlei Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber. Stattdessen bezieht die Arbeitnehmerin Mutterschutzgeld von der Krankenkasse. Der Betrag orientiert sich am Nettoverdienst, beträgt aber maximal 390€ (Stand 2016) monatlich. Falls dies unter dem monatlichen Nettogehalt liegt, muss der Arbeitgeber die Zahlung der Krankenkasse soweit aufstocken, dass es dem Nettoverdienst entspricht. Diese Differenz muss der Arbeitgeber jedoch lediglich vorstrecken, denn er kann sich den Betrag auf Antrag von der Krankenkasse zurückerstatten lassen. Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen existiert der Mutterschutzlohn. Dieser wird zunächst allein vom Arbeitgeber bezahlt und ist mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergleichbar. Auch hier kann der Arbeitgeber später durch einen Antrag bei der Krankenkasse diesen Betrag zurückverlangen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Mutter ein sogenannter Schutzarbeitsplatz zugewiesen wird. Hierbei kommt es nicht zum Lohnausfall.

Stillzeiten

Der Gesetzgeber hat genaue Regelungen hinsichtlich der Stillzeiten für Mütter definiert. Der Arbeitgeber muss der Mutter ausreichend Zeit geben, um zu stillen. In der Regel bedeutet das zwei mal 30 Minuten täglich oder einmal eine Stunde täglich. Wenn die Mutter länger als acht Stunden am Stück (ohne längere Pausen) arbeitet, müssen zwei Stillzeiten von jeweils 45 min oder eine Stillzeit von 90 Minuten pro Tag gewährleistet werden. Außerdem dürfen Frauen während der Stillzeit nicht mehr als achteinhalb Stunden am Tag arbeiten und auch nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens, sowie an Sonn- und Feiertagen. Es darf durch das Stillen kein Verdienstausfall stattfinden.

Kündigungsschutz

Frauen in der Schwangerschaft genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder bis zu 4 Monate nach der Entbindung ist rechtswidrig, solange die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist. Wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt nicht bekannt ist, kann ihn die Arbeitnehmerin binnen zwei Wochen über die Schwangerschaft aufklären. Auch dann ist die Kündigung rechtswidrig. Eine Schwangerschaft schützt jedoch nicht vor einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses, sowie vor einer Kündigung in einem besonders schweren Fall. Eine solche Kündigung muss von der zuständigen Landesbehörde zugelassen werden. Als besonders schwere Fälle zählen Insolvenz, aber auch wenn ein legitimer Grund für eine fristlose Kündigung besteht.

Elternzeit

Sowohl weibliche, als auch männliche Arbeitnehmer können Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese bedarf einer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber im Voraus, in dem Sie kommunizieren, dass Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen und zu welchen Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre. Eine Teilerwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden pro Wochen ist auch während der Elternzeit möglich.

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