Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 24.08.2023 Christian Schebitz

Die Arbeitnehmerüberlassung

Was ist Arbeitnehmerüberlassung und wie funktioniert sie?

Arbeitnehmerüberlassung ist eine Form der Beschäftigung, bei der ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) für eine bestimmte Zeit und zu bestimmten Bedingungen überlässt. Der Verleiher bleibt der rechtliche Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, während der Entleiher die tatsächliche Arbeitsleitung übernimmt. Die Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt (Urteil zur Leiharbeit in Deutschland), das zum Schutz der  Leiharbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen und Grenzen festlegt.

Was sind die Voraussetzungen für Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung ist nur zulässig, wenn der Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen und wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Außerdem muss der Verleiher mit dem Leiharbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, in dem die wesentlichen Arbeitsbedingungen geregelt sind. Dazu gehören unter anderem die Höhe des Arbeitsentgelts, die Arbeitszeit, die Kündigungsfristen und gegebenenfalls der Hinweis auf einen Tarifvertrag.

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Darüber hinaus muss der Verleiher mit dem Entleiher einen schriftlichen Überlassungsvertrag abschließen, in dem die Dauer und der Zweck der Überlassung sowie die Qualifikation und die Einsatzbedingungen des Leiharbeitnehmers festgelegt werden. Der Überlassungsvertrag muss vor Beginn der Überlassung abgeschlossen und dem Leiharbeitnehmer ausgehändigt werden.

Welche Grenzen hat die Arbeitnehmerüberlassung?

Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich nur vorübergehend zulässig. Das bedeutet, dass der Verleiher den Leiharbeitnehmer nur für einen begrenzten Zeitraum an den Entleiher überlassen darf. Die Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate, es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sehen etwas anderes vor. Wird die Überlassungsdauer überschritten, gilt der Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer des Entleihers.

Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt außerdem dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Das bedeutet, dass der Leiharbeitnehmer grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers erhalten muss. Dazu gehören insbesondere das gleiche Arbeitsentgelt, die gleiche Arbeitszeit, der gleiche Urlaubsanspruch und die gleiche Teilhabe an betrieblichen Sozialleistungen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine abweichende Regelung vorsieht.

Welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten bei der Arbeitnehmerüberlassung?

Der Verleiher ist als rechtlicher Arbeitgeber verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn er nicht beim Entleiher eingesetzt wird. Er ist auch verpflichtet, den Leiharbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und ihm die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher hat das Recht, den Leiharbeitnehmer zu kündigen oder abzumahnen, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Der Entleiher hat als eigentlicher Arbeitgeber das Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Er kann dem Leiharbeitnehmer also Weisungen hinsichtlich des Inhalts, des Ortes und der Zeit seiner Tätigkeit erteilen. Er hat auch die Pflicht, den Leiharbeitnehmer in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz einzubeziehen und ihm Zugang zu den betrieblichen Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren. Der Entleiher hat das Recht, den Überlassungsvertrag mit dem Verleiher zu kündigen oder zu ändern, wenn er den Leiharbeitnehmer nicht mehr benötigt oder mit ihm unzufrieden ist.

Der Leiharbeitnehmer hat als Arbeitnehmer Rechte und Pflichten gegenüber dem Verleiher und dem Entleiher. Er hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt und die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Außerdem hat er das Recht, sich an der betrieblichen Interessenvertretung des Entleihers zu beteiligen und sich bei Problemen an den Verleiher oder die Bundesagentur für Arbeit zu wenden. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Verleiher zu erfüllen und den Weisungen des Entleihers Folge zu leisten. Er ist ferner verpflichtet, die ihm überlassenen Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln und vertrauliche Informationen nicht weiterzugeben.

Wann ist Arbeitnehmerüberlassung nicht erlaubt?

Arbeitnehmerüberlassung ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern an einen Dritten, der die Arbeitsbedingungen und das Weisungsrecht übernimmt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, z.B wenn

  • der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt
  • der Verleiher den Arbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen beschäftigt als vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers
  • der Verleiher den Arbeitnehmer einem anderen Entleiher überlässt
  • der Verleiher den Arbeitnehmer für einen Streik oder eine Aussperrung einsetzt
  • der Entleiher den Arbeitnehmer für eine Tätigkeit einsetzt, die er selbst nicht ausführen darf

Ist Leiharbeit Arbeitnehmerüberlassung?

Ja, Leiharbeit ist eine Form der Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt überlässt. Die Leiharbeit hat folgende Merkmale:

  • Der Verleiher schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
  • Der Verleiher schließt mit dem Entleiher einen Überlassungsvertrag, der die Dauer, den Zweck und die Bedingungen der Überlassung regelt.
  • Während der Überlassung unterliegt der Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers, der für die Organisation und Kontrolle der Arbeit verantwortlich ist.
  • Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers, insbesondere hinsichtlich Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsschutz.
  • Der Verleiher bleibt der rechtliche Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und ist für die Lohnzahlung, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erfüllung sonstiger arbeitsrechtlicher Pflichten verantwortlich.

Ist Zeitarbeit das gleiche wie Arbeitnehmerüberlassung?

  • Ja, denn Zeitarbeit ist ein Oberbegriff für verschiedene Formen flexibler Beschäftigung.
  • Arbeitnehmerüberlassung ist eine Sonderform der Zeitarbeit, bei der ein Arbeitnehmer von einem Verleiher an einen Entleiher überlassen wird.
  • Bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Verleiher der rechtliche Arbeitgeber des Arbeitnehmers.
  • Bei anderen Formen der Zeitarbeit, z.B. Werkvertrag oder Dienstvertrag, wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber.

Wo finde ich weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung ist ein komplexes Thema, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, können Sie sich an die folgenden Quellen wenden:

 


Leiharbeitsfirmen verleihen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einen angestellten Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen. Der Arbeitnehmer verfügt in einem solchen Fall über einen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag mit der Zeitarbeitsfirma. Diese ist für ihren Mitarbeiter verantwortlich, zahlt sein Gehalt und leistet die Sozialabgaben. Im nächsten Schritt bietet das Unternehmen die Arbeitskraft des Arbeitnehmers einem anderen Arbeitgeber an. Wenn dieser zustimmt, können beiden Firmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen. Die gesetzliche Grundlage bildet dabei das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dort werden unter anderem die Erlaubnispflicht und Meldepflicht, die Lohnuntergrenze und die Inhalte des Vertrages festgelegt. Auch die möglichen Rechtsfolgen bei einem Verstoß oder einer Ordnungswidrigkeit sind dort aufgelistet.

Gleichbehandlungsgrundsatz und Leistungspflicht

Der Mitarbeiter ist im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nicht bei seinem eigentlichen Arbeitgeber, sondern bei dem Entleiher tätig. Er muss die Aufgaben seines neuen Vorgesetzten erfüllen und die geforderte Leistung erbringen. Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge der Arbeitnehmer die gleiche Behandlung wie die anderen fest angestellten Mitarbeiter erhalten muss. Ist die Entleiherfirma mit der Leistung des Leiharbeiters nicht zufrieden, kann innerhalb einer festgelegten Frist ein Ersatz gefordert werden. Das ist auch der Fall, wenn der Leiharbeiter nicht zur Arbeit erscheint oder im Krankheitsfall oder während seines Urlaubs kein Ersatz beschafft wird. Das hängt damit zusammen, dass die Leiharbeitsfirma dafür verantwortlich ist, dass ein ausreichend qualifizierter Arbeitnehmer für die Arbeit bereit steht. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeiter theoretisch über die nötigen Fähigkeiten verfügt, in der Praxis jedoch nur unzureichende Leistungen erbringt.

Übernahme des Arbeitnehmers

Wenn das Entleiherunternehmen sehr zufrieden mit dem Mitarbeiter auf Zeit ist, besteht die Möglichkeit, diesen selbst einzustellen. Häufig wird ein solcher Wunsch durch eine Absprache mit dem Zeitarbeitsunternehmen verwirklicht. Dabei müssen jedoch bestimmte Übernahmekonditionen wie etwa gesonderte Gebühren beachtet werden. Eine weitere Möglichkeit besteht für den Arbeitnehmer darin, sein Arbeitsverhältnis mit der Leihfirma fristgerecht zu beenden und danach einen neuen Arbeitsvertrag bei dem anderen Unternehmen zu unterschreiben. Um ein solches Vorgehen zu unterbinden, werden einige Zeitarbeitsverträge mit entsprechenden Klauseln und Verboten versehen. Das verstößt jedoch gegen das AÜG, in Folge dessen wird der Vertrag ungültig. Lassen Sie ihn im Zweifelsfall hier überprüfen.

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