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Rechtsnews 17.12.2022 Alex Clodo

Nur Friseure dürfen Brautfrisuren anfertigen!

Das Anfertigen von Brautfrisuren beherrscht nicht jeder Friseur. Gleichzeitig gibt es viele, die keine Friseurausbildung vorweisen, aber Steckfrisuren von Bräuten geschickt und schön anrichten können. Hier ist wahrscheinlich viel Übung gefragt. Gerade auf Social Media Plattformen sind viele Damen unterwegs, die Angebote für festliche Frisuren bereitstellen. Auch wenn ihr Geschick und ihre Fingerfertigkeit nicht abgesprochen werden kann, fühlen sich viele Friseure benachteiligt.

Dazu kommt, dass die Tätigkeit eines Friseurs zulassungspflichtig ist und damit in die Handwerksrolle eingetragen sein muss. Einer Stylistin wurde die Weiterführung ihres Betriebs deshalb untersagt. Sie versuchte sich gerichtlich zu wehren, doch das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz beschloss: Nur Friseure dürfen Brautfrisuren anfertigen!

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Nur Friseure dürfen Brautfrisuren anfertigen! erhalten

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Betriebsuntersagung wegen fehlender Eintragung in Handwerksrolle

Die Antragstellerin fertigte Brautfrisuren, Haarstyling, Komplettstyling sowie das Haar der Brauteltern an. Ihr fehlte allerdings die Eintragung in die Handwerksrolle. Aus diesem Grund untersagte ihr die entsprechende Behörde die Fortsetzung ihres Betriebs. Der Bescheid stand unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen erhob die Adressatin Widerspruch. Gleichzeitig suchte sie rechtlichen Eilschutz. Aus ihrer Sicht handele es sich bei ihrer Tätigkeit um künstlerisches Wirken, welches nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Viel eher besuche sie ihre Kunden zu Hause, in Hotels oder sonstigen Einrichtungen.

Hochzeitsfrisuren gehören zum erlernbaren Handwerk von Friseuren

Das VG Koblenz lehnte den Antrag ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Anfertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren seien keiner künstlerischen Entfaltung zuzuordnen, sondern einem erlernbaren Handwerk. Diese These sei gerade durch das Vorbringen der Stylistin bekräftigt worden, da sie selbst angab, ihre Arbeit durch das Besuchen verschiedener Kurse und Workshops erlernt zu haben. Außerdem gehe es maßgeblich darum, die Wünsche ihrer Kundinnen zu verwirklichen.

Ferner übe sie ein stehendes Gewerbe aus, da der Erstkontakt und damit die Initiative in der Regel von den Kunden ausgehe. Der Ort der Leistungserbringung sei daher nicht maßgebend. Gegen die Entscheidung kann derzeit noch vorm Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

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Quellen:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-koblenz-5l47521ko-brautfrisur-kein-handwerk-gewerbe-handwerksrolle-friseure/

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-koblenz-anbieten-von-brautfrisuren-zulassungspflichtiges-handwerk

 

 

 

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