Zivilprozesskosten sind künftig unabhängig von ihrem Gegenstand als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Sachverhalt Die Klägerin klagte gegen ihre Krankentagegeldversicherung. Die Klägerin wurde Anfang 2004 arbeitsunfähig. Nach sechs Wochen stellte ihr Arbeitgeber die Gehaltszahlungen ein. Danach erhielt sie Zahlungen von ihrer Krankentagegeldversicherung. Nach weiteren sechs Monaten wurde bei ihr eine Berufsunfähigkeit festgestellt, sodass die Versicherung die Zahlungen einstellte. Daraufhin klagte diese gegen die Versicherung. Sie verlor den Prozess und hatte Prozesskosten i.H.v. 10.000 €. Diese wollte sie in ihrer Steuererklärung geltend machen, das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht. Der BFH ändert die ursprüngliche Rechtsprechung Nach § 33 I EStG handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Nach alter Rechtsprechung wurden Zivilprozesskosten in der Steuererklärung nur berücksichtigt, wenn der Prozess „von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen“ ist. In dem Urteil weicht der BFH von der bisherigen Rechtsprechung ab. Er entschied, dass die „Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn der Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.“ Das sei der Fall, sobald eine Erfolgsaussicht von 50% bestehe. Der Sachverhalt wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort muss jetzt geklärt werden, ob der Prozess damals hinreichend Aussicht auf Erfolg hatte. Quelle:
- Pressemitteilung des BFH vom 13.07.2011, Nr. 52.
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