Stromkosten stellen in den meisten Fällen einen erheblichen Teil der Lebenshaltungskosten dar. In den meisten Fällen zahlen Mieter anfallende Stromkosten monatlich zusammen mit der Miete an den Vermieter. Es gibt jedoch auch die Regelung, dass Mieter die Stromkosten in Form einer Vorauszahlung direkt an den Energieanbieter überweisen. Dabei ist meist eine gesonderte Anmeldung nötig, damit der Energieversorger die Leitungen für den Gebrauch öffnet. Die monatlichen Zahlungen haben den Vorteil, dass immer nur eine geringe Geldsumme fällig wird und am Ende des Abrechnungszeitraums weniger finanzielle Engpässe entstehen. Nach Ablauf eines Jahres werden die monatlichen Beträge mit den Gesamtkosten verrechnet. Bei einem Überschuss zahlt der Vermieter oder der Energieversorger das Geld aus. Bei einem negativen Ergebnis wird eine Nachzahlung fällig.
Welche Probleme können auftreten?
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Nutzer sich nicht rechtzeitig anmelden, keine Nebenkostenpauschale bezahlen oder der Stromversorger keine Abrechnung durchführt. In solchen Fällen können die monatlich geringen Summen schnell zu mehrstelligen Beträgen auswachsen, die nur schwer zu stemmen sind. Wenn die Schuld auf Seiten des Anbieters liegt, verweigern viele Nutzer die Zahlung oder versuchen, eine Alternativlösung zu finden. In den meisten Fällen gestaltet sich die Kommunikation dabei durch fehlende Kooperationsbereitschaft sehr schwierig. Aufgrund dessen ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der die Kommunikation mit dem Energieanbieter übernimmt und über die Konditionen einer eventuellen Verjährung informiert ist.
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Wann Stromkosten verjähren erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Verjährungsfristen
Im Allgemeinen beträgt die Verjährungsfrist bei Forderungen drei Jahre bis zum Jahresende nach dem Erbringen der Leistung. Für Stromanbieter gilt jedoch eine Ausnahmeregelung, sodass die Frist nach § 17 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) erst mit der Ausstellung der Abrechnung beginnt. An sich ist der Anbieter nach § 40 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, die Abrechnung innerhalb eines Zeitraumes auszustellen, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten darf. Aufgrund dieser ungenauen Formulierung ist es den Energieanbietern jedoch möglich, die Abrechnung auch noch nach Ablauf der drei Jahre zuzustellen. Wurde diese zuvor noch nicht ausgestellt, können Ansprüche auch noch nach Jahren begründet werden.
Auf Seiten des Verbrauchers greift die Verjährung dann, wenn die Rechnung bereits zugestellt, jedoch innerhalb der Dreijahresfrist nicht bezahlt wurde. Auf der anderen Seite müssen die Verbraucher innerhalb von drei Jahren gegen falsche Rechnungen oder unrechtmäßige Preiserhöhungen vorgehen, da ihre Ansprüche sonst verjähren. Dieses Ungleichgewicht zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher kritisieren Experten immer wieder.
Weiteres Vorgehen
Kommt es zu keinem klärenden Ergebnis und zu keiner Übereinkunft zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher, kann einer eventuellen Klage widersprochen werden. Dies sollte in jedem Fall in schriftlicher Form geschehen. Ist dennoch keine Lösung möglich, bietet eine Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht den letzten Ausweg. In jedem Fall sollte vor der Einreichung der Klage ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der die Ansprüche und Erfolgsaussichten eingehend überprüft und den Klageantrag formuliert. Kompetente Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie auf rechtsanwalt.com übrigens einfach und unkompliziert!
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