Unter welchen Umständen kann ein Verbraucher einen Werkvertrag widerrufen und damit noch vor dem Beginn der im Vertrag vereinbarten Leistungen von dem Vertrag zurücktreten? Mit dieser Frage setzte sich kürzlich das Amtsgericht Bad Segeberg auseinander.
Um was ging es im vorliegenden Fall?
Ausgangspunkt der vorliegenden Auseinandersetzung war eine Treppe in einem Wohnhaus. Die Eigentümerin des Wohnhauses hatte im Jahr 2014 vor, die Treppe renovieren zu lassen. Im Juni 2014 vereinbarte die Frau daher mit einem Mitarbeiter einer Handwerksfirma, dass und in welchem Umfang die Treppe renoviert werden sollte. Die Vereinbarung (die juristisch gesehen ein sogenannter Werkvertrag war) sah vor, dass die Renovierung im Januar 2015 stattfinden sollte; es sollten dabei individuelle, nach Maß hergestellte und keine vorgefertigten Teile verwendet werden. Die Frau leistete im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vertrages außerdem eine Anzahlung in Höhe von 150 €. Eine Woche später widerrief die Frau den Vertrag jedoch und verlangte die von ihr geleistete Anzahlung zurück. Die Handwerksfirma war nun der Meinung, dass der Frau nicht das Recht zum Widerruf des Vertrages zugestanden hätte und wollte daher auch die 150 € nicht zurückerstatten. Schließlich kam es zum Gerichtsverfahren.
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Wann darf ein Werkvertrag widerrufen werden?
Das Amtsgericht Bad Segeberg fällte nun ein Urteil zugunsten der Eigentümerin. Es stellte dabei fest, dass die Frau die nötige Frist von 14 Tagen für einen Widerruf eingehalten habe. Außerdem hätten auch andere gesetzliche Vorschriften dem Widerruf nicht entgegengestanden. Es habe weder eine „dringende Reparatur- und Instandsetzungsarbeit“ im Sinne des § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB vorgelegen, noch habe sich der Vertrag auf die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB) bezogen. Auch lag in dem vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts kein Ausnahmefall nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, wonach ein Widerrufsrecht bei „erheblichen Umbaumaßnahmen“ nicht bestanden hätte.
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