Rechtsnews
06.06.2016
Lisa Santos
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass einem Kunden nur dann eine Opferentschädigung zusteht, wenn ihm vorsätzlich geschadet wurde. Eine Frau hatte nach einem Friseurbesuch den Großteil ihrer Haare verloren.
Friseur-Kundin verliert dauerhaft Haare nach Einsatz von Haarfärbemittel
Eine Frau ließ sich in einem Geschäft der Friseurkette „Hairkiller“ ihre Haare blondieren. Dafür verwendete der Mitarbeiter ein Haarfärbemittel, das bei der Kundin bereits nach kurzer Zeit ein Kribbeln und Jucken auslöste. Zusätzlich verspürte sie Spannungen auf der Kopfhaut. Da der Friseur die individuelle Unverträglichkeit der Kundin jedoch nicht bemerkte, ließ er das Färbemittel über einen längeren Zeitraum hinweg einwirken. Durch diese Behandlung starben bei der Kundin im Laufe der Zeit weite Teile auf der Kopfhaut bis hin zum Schädelknochen ab. Die Kundin suchte daraufhin ein Krankenhaus auf.Trotz Behandlung erlitt sie dort auch noch eine Infektion, wodurch ihr auf Teilen ihres Kopfes seither dauerhaft – etwa in der Größe einer Mönchstonsur – keine Haare mehr wachsen.
Wann hat ein Friseur-Kunde Anspruch auf Opferentschädigung?
Daraufhin beantragte die Kundin beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Beschädigten-Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Friseur nicht vorsätzlich und folglich auch nicht rechtswidrig gehandelt habe. Der Einwand der Kundin sowie ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt. Sowohl das Sozialgericht Koblenz als auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigten die Entscheidung des Landesamtes. Ein Anspruch auf Opferentschädigung bestehe nur, wenn sich ein bedingter Vorsatz nachweisen lasse, so das Gericht. Zumindest in diesem Fall sei nicht anzunehmen, dass der Friseur seine Kundin bewusst habe schädigen wollen. Das Gericht ging daher von einer fahrlässigen Handlung aus.
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.04.2016, AZ: L 4 VG 4/15 B
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