Hat ein Samenspender, der als biologischer Vater gilt, das Recht, die rechtliche Vaterschaft eines Anderen anzufechten? Mit dieser Fragestellung musste sich der Bundesgerichtshof auseinandersetzen.
Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann
Sowohl der Kläger als auch die Mutter des Beklagten zu 2 führen jeweils eine gleichgeschlechtliche Beziehung. Der Beklagte zu 2 wurde im Jahr 2008 geboren. Gezeugt wurde er dadurch, dass die Mutter bei sich selbst eine Insemination durchführte und zwar mit der Samenflüssigkeit des Klägers, welche er ihr in einem Behälter übergab. Die Parteien machen keine übereinstimmenden Angaben darüber, ob der klagende Samenspender später die Vaterrolle übernehmen oder ob die Partnerin der Mutter eine Stiefkind-Adoption durchführen sollte. Nachdem das Kind geboren worden war, gab der Kläger eine Anerkennung der Vaterschaft ab, welcher die Mutter nicht zustimmte und die deshalb unwirksam blieb. Der Beklagte zu 1 hat stattdessen die Vaterschaft anerkannt, der die Mutter auch zustimmte. Es herrscht allerdings keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Kind.
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Anfechtung der Vaterschaft
Der Kläger akzeptiert dies als biologischer Vater jedoch nicht und hat die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht dieser jedoch stattgegeben. Dagegen legten die Beklagten Revision ein, welche vom Bundesgerichtshof abgewiesen wurde.
Anfechtung ist berechtigt
Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass ein Mann gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Recht besitzt, die Vaterschaft anzufechten, wenn er an Eides statt versichert, während der Empfängniszeit der Mutter „beigewohnt“ zu haben. Hierbei kann der biologische Vater auch dann die Vaterschaft anfechten, wenn es keinen Geschlechtsverkehr gab und vor der Kindeszeugung keinerlei Vereinbarung gemäß § 1600 Abs. 5 BGB getroffen wurde, denn diese Vorschrift besagt, dass allen Beteiligten von Anfang an bewusst ist, dass später ein Anderer rechtlicher Vater wird. Die Lebenspartnerin der Mutter kann nur dann Elternstellung erreichen, wenn sie das Kind adoptiert. Jedoch ist „die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt“, ein Missbrauch des Elternrechts. Dieser Missbrauch soll durch die rechtlich vorgesehene Anfechtung des biologischen Vaters verhindert werden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013; AZ: ViI ZR 49/11
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