Dass ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen als Heilbehandlungen gelten und damit steuerfrei bleiben können, wenn aufgrund einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist, wurde vor Kurzem erneut durch den Bundesfinanzhof unterstrichen.
Der Streitpunkt im vorliegenden Fall war die Beweiserhebung, ob tatsächlich eine Behandlung aufgrund einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels vorliege. Streitparteien waren die Betreiberin einer Klinik, in der im Streitjahr 2002 ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen sowie Brustvergrößerungen durchgeführt wurden und das zuständige Finanzamt.
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Die Betreiberin ging davon aus, dass die in der von ihr betriebenen Klinik durchgeführten Behandlungen steuerfrei seien, das Finanzamt stufte den Sachverhalt jedoch anders ein und verlangte von der Klinikbetreiberin die Entrichtung von Umsatzsteuer.
Die von der Klägerin zur Untermauerung ihrer Position angeführten Gutachten waren in der Vorinstanz durch das zuständige Finanzgericht nicht anerkannt worden, unter anderem weil die in den Gutachten untersuchten Fälle anonymisiert betrachtet worden waren; nach Ansicht des vorinstanzlichen Gerichts habe dies nicht ausgereicht, die Notwendigkeit der in der Klinik durchgeführten Operationen zu belegen, da aufgrund der Anonymisierung der entsprechenden Fälle Rückfragen des Gutachters ausgeschlossen gewesen seien.
Bundesfinanzhof urteilt über die Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen
Im nun ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs wurde dieser Annahme widersprochen. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem zu schützenden Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten, das eine Anonymisierung von Fällen gebieten könne, die Gegenstand gutachterlicher Untersuchung werden. Der Revision der Klinikbetreiberin wurde dementsprechend stattgegeben und der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das vorinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen.
- Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2014 – V R 16/12 –
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