Rechtsnews
14.10.2016
Das Comprehensive Economic and Trade Agreement, kurz CETA, ist ein geplantes Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union. CETA wurde zwischen Vertretern beider Parteien zwischen 2009 und 2014 ausgehandelt, ist jedoch bis heute noch nicht in Kraft getreten. Das Abkommen soll insbesondere einen Abbau von Handelshemmnissen bringen und so das wirtschaftliche Wachstum fördern. Es wird jedoch auch stark kritisiert, weil es beispielsweise Unternehmen das Recht gibt, juristisch gegen staatliche Gesetzgebung vorzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte gestern über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden, die sich gegen die Zustimmung Deutschlands im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung von CETA richteten.
Streit um CETA
Konkret bezogen sich die Anträge auf einen vertraglichen Abschluss zwischen der Europäischen Union und Kanada über die vorläufige Anwendung von CETA. Abstimmung über diesen Abschluss wird wahrscheinlich am 18. Oktober stattfinden und die Antragsteller wollten die Bunderepublik Deutschland verpflichten, dem Abschluss des Vertrages zu widersprechen. Das Bundesverfassungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob die durch die vorläufige Anwendung der CETA-Verträge entstehenden Nachteile schwerer wiegen als eine sofortige Abwendung des gesamten Abkommens
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu CETA
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Anträge in seinem gestern ergangenen Urteil nun ab, machte gleichzeitig jedoch klar, dass die Zustimmung Deutschlands zu dem Vertrag über die vorläufige Anwendung von CETA mit einigen Bedingungen zu verbinden ist. So muss die Bundesregierung deutlich machen, dass im Rahmen der vorläufigen Anwendung von CETA nur über die Bereiche entschieden wird, die auch vollständig in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen. Politikfelder, auf welchen eine Entscheidung den nationalen Parlamenten zufalle, dürften nicht betroffen werden. Des Weiteren verlangten die Richter, dass der sogenannte gemischte Ausschuss, der im Rahmen von CETA die Befugnis hätte, Inhalte des Vertrages einseitig zu modifizieren, nur aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses des Ministerrates entscheiden dürfe – Deutschland würde somit, genau wie den anderen Ländern auch, eine Vetorecht zukommen. Und schließlich forderte das Bundesverfassungsgericht noch, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anwendung des CETA-Abkommens einseitig wieder beenden können müsse.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist das letzte Wort zu CETA noch nicht gesprochen. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus und könnte in Anbetracht der gestern gemachten Einschränkungen durchaus noch zu dem Ergebnis kommen, dass CETA, zumindest teilweise, verfassungswidrig ist.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13.10.2016 – 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvE 3/16 –
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