Rechtsnews 04.07.2021

Universitätsprofessor wegen Bestechlichkeit verurteilt

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision eines Universitätsprofessors als offensichtlich unbegründet zurück. Es ging um die Annahme bzw. Forderungen von Geldern im Gegenzug von medizinischen Behandlungen aus seiner Hand. Die Justiz entschied, dass der Universitätsprofessor wegen Bestechlichkeit verurteilt wird.

Spendensummen gegen chefärztliche Behandlung

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Der Universitätsprofessor, der auch Leiter eines Universitätsklinikums für Allgemein- und Transplantationschirurgie war, wurde wegen Bestechlichkeit und Nötigung sowie Steuerhinterziehung und versuchtem Betrug zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wegen weiterer Straftaten wurde das Verfahren eingestellt bzw. der  Angeklagte freigesprochen. Während seiner Tätigkeit als Arzt hatte er 30 Regelleistungspatienten überredet, sie gegen eine Spende zwischen 2.000 € und 7.500 € persönlich zu behandeln. Die persönliche Behandlung nahm er in der Regel auch vor. Er setzte die Patienten gelegentlich auch unter Druck, indem er ihnen vorspielte, dass die Operationen “dringlich oder nur durch ihn durchführbar” seien. Das Geld lies er auf ein Konto überweisen oder sich bar auszahlen. Die Geldleistungen gab er weder bei der Universitätsverwaltung noch bei der Steuererklärung an.

Freiheitsstrafe gegen korrupten Beamten

Das Landgericht Essen verurteilte den Universitätsprofessor zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der BGH lehnte die Revision als offensichtlich unbegründet ab.

  § 332 StGB – Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) …

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat.

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

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Quellen und Links:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011-8&Sort=258&nr=57269&pos=1&anz=3&Blank=1

 

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