Rechtsnews 12.10.2016

Unbewiesene Vaterschaft darf öffentlich nicht behauptet werden

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes wird verletzt, wenn eine Mutter öffentlich behauptet, dass dieser der Vater ihres Kindes ist, ohne dass dies bewiesen ist. Sie trage für eine solche Tatsachenbehauptung die Beweislast.

Welcher Fall liegt hier vor?

Während eines beruflichen Aufenthalts in München im Jahr 2011, lernte ein Mann aus Saudi-Arabien eine Münchnerin kennen. Die Frau brachte im Jahr 2012 eine Tochter zur Welt. In der Folgezeit behauptete sie immer wieder auch über soziale Medien, dass der Mann der Vater ihrer Tochter sei. Sie veröffentlichte Bilder von ihm und von ihrer Tochter. Diese untertitelte sie dementsprechend. Vor dem Amtsgericht (AG) München hatte die Klage des Mannes wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts Erfolg. In einem Urteil aus April wird der Mutter untersagt, zu behaupten, dass er der Vater ihrer Tochter sei. Außerdem darf sie keine Abbildungen mehr von ihm in den sozialen Medien veröffentlichen und muss ihre Posts löschen (Urt. v. 12.04.2016, Az. 161 C 31397/15). Die Behauptung, der Mann sei der Vater ihres Kindes, sei eine Tatsachenbehauptung. Diese ist auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Hierfür trage die Münchnerin die Beweislast. Demgegenüber berühre die Äußerung die Privatsphäre des Mannes.

Keine Bilder und Posts in sozialen Medien

Die Interessensabwägung falle zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mannes nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Grundgesetz (GG) aus. Dieses überwiegt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit der Mutter nach Art. 5 GG. Die Frau habe die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen. Ein öffentliches Interesse an deren Verbreitung bestehe ebenfalls nicht. Die Mutter habe durch die Veröffentlichung bzw. die Verbreitung der Bilder des Mannes ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien eine Rechtsverletzung begangen. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Abgebildete eine Person der Zeitgeschichte wäre. Das AG München ist der Auffassung, dass sich ihre Pflicht zur Unterlassung nicht in bloßem Nichtstun erschöpfe. In der Mitteilung heißt es, dass der Schuldner vielmehr „mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störzustandes vornehmen“ müsse. Hierzu gehören bereits gemachte Posts mit der Behauptung, er sei der Vater ihrer Tochter. Diese muss die Frau widerrufen beziehungsweise löschen.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-muenchen-urteil-unbewiesen-evaterschaftsbehauptung-nachweispflicht/

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