Rechtsnews 30.04.2015 Christian Schebitz

Sind zwei Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?

Wer ganz oder teilweise innerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses arbeitet, kann das hierfür notwendige Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Abhängig davon, in welchem Umfang die Arbeitstätigkeit in den eigenen vier Wänden stattfindet, gibt es hierfür Höchstbetragsgrenzen. Wie sieht es aber aus, wenn jemand an zwei verschiedenen Orten wohnt und an beiden Orten ein Arbeitszimmer eingerichtet hat? Können beide Zimmer von der Steuer abgesetzt werden?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mann, der in dem Verfahren als Kläger auftrat, wohnt sowohl in Thüringen als auch in Rheinland-Pfalz. In Rheinland-Pfalz ist der Mann selbstständig tätig, in Thüringen geht er einer nichtselbstständigen Arbeit nach. Für das Jahr 2009 machte der Mann in seiner Steuererklärung für zwei Arbeitszimmer (eines in Thüringen, eines in Rheinland-Pfalz) als Betriebskosten insgesamt 2.575 € geltend und begründete dies mit der Tatsache, dass er für seine selbstständige Tätigkeit beide Arbeitszimmer benötige.

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Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch nur ein Arbeitszimmer mit einem Betrag von 1.250 € als absetzbar an. Das Einspruchsverfahren des Betroffenen blieb erfolglos, sodass er gegen das Finanzamt schließlich Klage einreichte.

Sind zwei Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar?

In dem Ende Februar ergangenen Urteil führten die zuständigen Richter am Finanzgericht nun aus, dass nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter ganz bestimmten Bedingungen und auch dann nur bis zu einer Höhe von 1.250 € abzugsfähig sind. Als Ausnahme von dieser Summe können höhere Beträge nur dann abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Dies traf nach Ansicht der Richter in dem vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei außerdem, so die Richter, nicht vorgesehen, dass der vorgegebene Rahmen von 1.250 € mehrfach ausgeschöpft werde.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schloss sich demnach der Auffassung des beklagten Finanzamtes an, ließ in seinem zu Ungunsten des Klägers ausfallenden Urteil jedoch die Revision zu. Ob in Sachen steuerlicher Absetzbarkeit mehrerer Arbeitszimmer das letzte Wort schon gesprochen ist, bleibt somit noch offen. 

  • Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2015 – 2 K 1595/13 –

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