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Rechtsnews 14.11.2022 Alex Clodo

Schneematsch auf der Jacke durch den Bus – Wer zahlt die Reinigung?

Im Winter gehen einige Familien besonders gerne spazieren, gerade wenn Schnee liegt. Aber dann passiert es. Ein Bus fährt durch den Schneematsch auf der Straße und ein Fußgänger bekommt eine volle Ladung Schneematsch ab. Nun stellen sich einige Fragen. Kann man in einem solchen Fall die Erstattung der Kosten für die Reinigung der durchnässten Kleidung verlangen? Diesen Fall hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Bus fährt durch Schneematschpfütze

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Bei Schneegestöber ging eine Familie in der Mitte eines Gehwegs an einer Bushaltestelle spazieren. In diesem Moment fuhr ein Linienbus an die Haltestelle heran und spritzte dabei den auf der Fahrbahn liegenden Schneematsch so weit hoch, dass der Familienvater, dessen Frau und beide Kinder komplett durchnässt worden sind. Daher verlangte der Familienvater vom Busunternehmen die Kosten für die Reinigung der Kleidung und klagte daraufhin.

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Reinigungskosten werden zum größten Teil ersetzt

Wie entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main? Die Richter verurteilten das Busunternehmen dazu, dass 75% der Reinigungskosten für die verschmutzte Kleidung übernommen werden müssen. Es sind nach Ansicht der Richter im Straßenverkehr alle Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Jeder Verkehrsteilnehmer hat daher dafür zu sorgen, andere Teilnehmer nicht zu schädigen, zu gefährden oder mehr als unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Busfahrer gegen dieses Gebot verstoßen. Laut Sachverhaltsangaben sei er offensichtlich zu schnell und mit zu viel Schwung an die Haltestelle herangefahren. Es sei sonst nicht anders zu erklären, dass die Familie, die sich in der Mitte des Gehwegs befand, durch den hochspritzenden Schneematsch von Kopf bis Fuß durchnässt wurde.

Jedoch muss die Familie sich nach Auffassung des Gerichts ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen. Fußgänger müssen mit Schneematsch rechnen, welchen sie auch ein Stück weit hinnehmen müssen. Der Verkehr kann bei Schneematsch nicht lahmgelegt werden. Der Familienvater musste damit rechnen, dass vorbeifahrende Autos den Schneematsch hochspritzen können. Dies kann dadurch begründet werden, weil dem Vater bekannt war, dass die Fahrbahn mit Schneematsch bedeckt war. Der Vater hätte bei dem großen Linienbus damit rechnen müssen und hätte deshalb auch ausweichen können.

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Quelle:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.10.1994, Az.: 32 C 2225/94

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