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Rechtsnews 28.11.2015 Theresa Smit

Reiserücktritt durch Terrorgefahr?

Ein Großteil der arabischen Länder wurde seit dem Arabischen Frühling im Jahr 2011 immer
wieder von Unruhen erschüttert. Seitdem die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) an Macht
gewonnen hat, ist die Lage nicht unbedingt ruhiger geworden. Gerade für
Personen aus westlichen Ländern ist eine Urlaubsreise aus diesen Gründen nur
bedingt empfehlenswert. Zu diesem Entschluss kam auch ein Ehepaar aus Nürnberg und
wollte eine bereits gebuchte Reise nach Marokko stornieren.

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Wann ist ein Reiserücktritt gerechtfertigt?

Das Ehepaar hatte die Reise, die im April 2015 stattfinden
sollte, bereits etwa ein Jahr vorher im Juni 2014 gebucht. Es handelte sich
dabei um eine Rundreise durch Marokko. Nachdem es zu einer Verschlechterung der
gesamtpolitischen Lage gekommen war, wollte das Ehepaar im November 2014 von
der Reise zurücktreten. Der Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung,
behielt jedoch die Anzahlung in Form von 20 Prozent des Gesamtpreises als
Stornogebühr ein. Das Ehepaar klagte daraufhin mit der Begründung, die Reise
sei durch höhere Gewalt nicht durchführbar gewesen. Zur Begründung führte es
an, dass es mehrere Terroraktionen gegeben habe und auch die Gefahr einer Ebola-Epidemie bestehe. Über diese und
weitere Risiken seien sie vom Veranstalter weder in schriftlicher noch in
mündlicher Form aufgeklärt worden.

Terrorwarnung und Ebola sind keine höhere Gewalt

Dieser hielt dagegen, dass die Gefahren bereits seit dem
Frühjahr 2011 bekannt gewesen seien. Außerdem habe im Fall der Reise keine
direkt feststellbare Gefahr bestanden. Auch die Gefahr einer Ausbreitung von
Ebola sei bereits bei der Buchung der Reise bekannt gewesen. Das Arbeitsgericht
in München gab dem Veranstalter Recht. Die Richter führten an, dass die
Gefahren seit dem Frühjahr 2014 unter anderem über die Seite des Auswärtigen
Amtes und die medialen Berichterstattungen bekannt gewesen seien. Als höhere
Gewalt könne man nur unerwartet auftretende Ereignisse wie etwa
Naturkatastrophen bezeichnen. Der Veranstalter habe seine Aufklärungspflicht nicht
verletzt, da er die Sicherheitslage nicht richtig habe einschätzen können.

Kann man eine Reise wegen einer Terrorwarnung stornieren?

Ein Reiserücktritt ohne anfallende Stornierungsgebühren ist
demnach nur möglich, wenn die Reise durch höhere Gewalt erschwert wurde. Wenn
die Gefahren jedoch bereits bei der Buchung bekannt waren, kann man nicht mit
einer gebührenfreien Stornierung rechnen. Im Fall einer Reise nach Paris hängt
es vom jeweiligen Veranstalter ab, ob eine Reise kostenfrei storniert werden
kann. Da die Ereignisse nach Ansicht einiger Experten jedoch nicht vorhersehbar
waren, haben die meisten Reisenden Anspruch darauf, den Reisepreis erstattet zu
bekommen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Sehenswürdigkeiten geschlossen wurden
und die Reiseleistung somit in einigen Fällen nicht erbracht werden kann.

Quelle: Arbeitsgericht
München, Urteil vom 28.08.2015, Az. 231 C 9637/15

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