Im Sommer und Herbst sind Inlineskates sehr beliebt. An die frische Luft und sich dabei noch sportlich betätigen. Gerade bei jungen Leuten sind die Skates sehr beliebt. Im vorliegenden Fall kam es zu einem Unfall. Was passierte genau? Und die wichtigste Frage: Gelten für Inlineskater dieselben Regeln des Fußgängerverkehrs?
Unfall durch Inlineskates – Regeln wie im Fußgängerverkehr?
Eine Inlineskaterin fuhr auf der Straße. Aufgrund einer Linkskurve rollte sie in die Gegenfahrbahn. Auch wenn die Linkskurve einsehbar war, war die Lage klar auszumachen, bevor sie diese befuhr. Zudem gelang sie nicht nur ansatzweise auf die Gegenrichtung der Straße, sondern bewegte sich schon klar mittig. Sie stieß in der Folge mit einem entgegenkommenden Auto zusammen.
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Hier zog sie als “Fußgängerin” selbstverständlich den Kürzeren und erlitt den größeren Schaden. Bei dem Sachverhalt ist klar, dass die Verletzte mindestens eine Mitschuld trägt. Bei Verkehrsunfällen spielt allerdings auch immer die Betriebsgefahr des Wagens eine Rolle. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm war daher die Frage zu klären, ob die Rollschuhfahrerin den Schaden selbst tragen muss und wenn ja, in welchem Umfang.
Skaterin verlangt Schadensersatz von Autofahrer
Der Fahrer des PKWs versuchte zum Unfallzeitpunkt so schnell wie möglich zu reagieren, bremste und fuhr an den rechten Fahrbahnrand. All dies half aber nicht, um den Verkehrsunfall abzuwenden. Die 49-jährige Frau auf Inlinern erlitt Frakturen und Platzwunden. Es wurde insgesamt von schweren Verletzungen gesprochen. Sie verklagte daher den Fahrzeugführer sowie dessen Haftpflichtversicherung. Ihre Forderung: 100 % Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld und ein sogenannter Ausgleich für materielle Schäden.
Verletzte trägt Mitschuld am Autounfall
Das OLG entschied, dass ein 75 %iges Mitverschulden oder Eigenverschulden in diesem Fall vorliegt. Entscheidend für die Richter OLG war, dass bezüglich des Autofahrers nicht festzustellen war. Er sei weder zu schnell gefahren sei noch habe er falsch reagiert, als ihm die Frau entgegen kam. Das OLG Hamm betonte, und das ist grundsätzlich für Inlineskater wichtig, dass für diese die Regeln des Fußgängerverkehrs gelten. Das heißt: Fußgänger müssen sich am linken Fahrbahnrand aufhalten, soweit dies zumutbar ist. Inlineskater müssen sich auf Kurven einstellen und dort langsamer fahren. Da sie diesen Anforderungen nicht genügte, liegt die Haftungsquote bei der Klägerin bei 75 %.
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Quelle:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2013, Az.: 9 U 1/13