Rechtsnews 09.09.2016 Raphaela Nicola

Polizisten haben ebenfalls ein Recht am eigenen Bild

9000 Euro Strafe muss jetzt eine Aktivistin zahlen, die das Video eines gewaltsamen Polizeieinsatzes verbreitete. Dokumentiert man einen Polizeieinsatz und verbreitet das Video auch noch im Internet, kann man sich strafbar machen. Zwei Frauen mussten das vor dem Amtsgericht Kaiserslautern erfahren.

Was spielte sich im vorliegenden Fall ab?

In dem vorliegendem Fall ging es um einen Polizeieinsatz in Otterbach bei Kaiserslautern. Ein 12-jähriger Junge hatte häufig den Schulbesuch verweigert. Daraufhin entzog das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht. Im April kam deshalb ein Gerichtsvollzieher mit zwei Polizisten zu der Familie. Sie wollten den Jungen mitnehmen. Nachdem alle Überredungsversuche erfolglos blieben und sich der Junge an einen Rollladengurt klammerte, setzten die Polizisten körperliche Gewalt ein. Das dramatische Geschehen filmte die verzweifelte Mutter mit ihrem Smartphone. Das 15-minütige Video gab sie später an eine Aktivistin in Niedersachsen weiter. Diese Frau setzt sich gegen „Kinderklau“ ein und bezeichnet sich selbst als „göttlich berufene Heilerin“. Sie verbreitete das Video auf ihrer Website und auf Youtube, wo es tausendfach angeklickt wurde. Insbesondere eine Szene sorgte hierin für Empörung. Dabei scheint ein Polizist das am Boden liegende Kind zu treten. Eine Anzeige wegen übermäßiger Gewaltanwendung gegen die Polizisten war jedoch erfolglos. Stattdessen wurden die Mutter und die Aktivistin von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Gegen eine Geldauflage von 300 Euro stellte das Amtsgericht Kaiserslautern dann aber das Verfahren gegen die Mutter ein. Dabei berücksichtigte es die äußerst aufwühlende Situation. Jedoch wurde die Aktivistin, die das Video verbreitet hatte, zu einer Geldstrafe von 9000 Euro verurteilt.

Um welche Strafvorschriften ging es dabei?

Darin ging es um zwei verschiedene Strafvorschriften. Im Kunsturhebergesetz ist das Recht am eigenen Bild geschützt. Eine fremde Person darf danach zwar für private Zwecke gefilmt oder fotografiert werden. Es ist in der Regel aber strafbar, solche Bilder ohne Einverständnis der aufgenommenen Person weiterzuverbreiten. Noch strenger ist die „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ im Strafgesetzbuch geregelt. Danach ist schon die unerlaubte Aufnahme fremder Worte strafbar. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahme offen (also nicht heimlich) erfolgt. Besonders geschützt ist also das freie Gespräch im nicht-öffentlichen Bereich. Ausnahmeregelungen gibt es hierbei natürlich auch. Der leitende Oberstaatsanwalt Udo Gehring betonte auf Nachfrage: „Dass die Polizei Gewalt anwenden musste, seht auch im Protokoll über den Einsatz. Hier wurde durch das Video nichts aufgedeckt.“ Der Junge habe zuvor einen Polizisten gebissen. Deshalb seien die Maßnahmen wegen des starken Widerstandes des Kindes verhältnismäßig gewesen. Gegen ihre Verurteilung hat die Aktivistin Rechtsmittel eingelegt. Der mutmaßliche Fußtritt eines Polizisten gegen den liegenden Jungen könnte dabei auch eine Rolle spielen. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel dürfte dabei doch sehr fraglich sein. Außerdem war das öffentliche Interesse an dem Vorgang groß. Die Szene schaffte es so immerhin ins Sat-1-Frühstückfernsehen. Nun wird das Landgericht Kaiserslautern in nächster Instanz über den Fall entscheiden. Dieser könnte am Ende aber auch vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Bekanntlich ist man dort sehr am Schutz der freien Meinungsäußerung interessiert. 

Was sollte man bei der Videodokumentation beachten?

Bei der Videodokumentation von Polizisten sollte man demnach zwei Dinge berücksichtigen. Das Smartphone sollte bei der Aufnahme so eingestellt sein, dass kein Ton aufgenommen wird. Und die Gesichter der Beteiligten sollten vor der Verbreitung einer Aufnahme verpixelt werden. Man braucht für letzteres keine teure Profisoftware. Im Internet gibt es dazu auch kostenfreie Programme. Damit sollte man vor strafrechtlicher Verfolgung ausreichend geschützt sein.
Quelle:
http://www.badische-zeitung.de/kommentare-1/auch-polizisten-haben-ein-recht-am-eigenen-bild–126150214.html

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