Für den Besitzer eine Pizzeria wird es teuer: Er muss knapp 6.000 Euro Entschädigung zahlen, weil er seiner Auslieferungsfahrerin jahrelang nur 3,40 Euro pro Stunde gezahlt hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte den vereinbarten Stundenlohn für sittenwidrig.
Auslieferungsfahrerin erhält Stundenlohn in Höhe von 3,40 Euro
Das Jobcenter zahlte einer Arbeitnehmerin von 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung. Die Leistungsbezieherin arbeitet seit 2001 als Auslieferungsfahrerin in einer Pizzeria im östlichen Brandenburg. Für die vereinbarte Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden, je nach Bedarf, erhielt die Frau bislang einen Pauschalbetrag von 136 Euro pro Monat. Das Jobcenter hielt den Stundenlohn für sittenwidrig und reichte daher Klage gegen den Besitzer der Pizzeria ein. Vor Gericht forderte das Jobcenter von dem beklagten Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 5.744,18 Euro für die letzten Jahre. Hätte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nach dem üblichen Stundenlohn vergütet, dann hätte das Jobcenter an die Angestellte deutlich weniger Leistungen zur Grundsicherung zahlen müssen, so das Jobcenter. Der Beklagte müsse die Differenz nun im Nachhinein erstatten.
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Pizzeria zahlt sittenwidrigen Hungerlohn erhalten
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Wann ist ein Stundenlohn sittenwidrig?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage in Höhe von 5.744,18 Euro statt. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 3,40 Euro um einen Hungerlohn handele. Selbst wenn die Arbeitnehmerin als Vollzeitbeschäftigte arbeiten würde, könne sie bei dem Stundenlohn nicht von ihrem Einkommen leben. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB sei die Vereinbarung von Hungerlöhnen sittenwidrig und folglich unwirksam. Für das Jahr 2011 ging das Gericht zunächst von einem Stundenlohn von 6,77 Euro aus, der dann bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro erhöht wurde.
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.04.2016, AZ: 15 Sa 2258/15
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