Das Landgericht Lübeck entschied in diesem Monat über eine strittige Telefonabrechnung. Der Telefonbetreiber klagte, um eine offene Rechnung einzufordern. Diese Rechnung wurde jedoch ohne Einzelverbindungsnachweise zugestellt. Der Kunde widersprach der Rechnung und der Netzbetreiber klagte. Um die Rechtmäßigkeit seiner Forderung zu begründen, argumentierte der Dienstanbieter, eine interne Prüfung habe die Richtigkeit der Rechnung festgestellt. Die Einzelverbindungsnachweise wären aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch gelöscht worden. Das Landgericht entschied, dass eine Löschung der Daten gemäß § 6 Abs. 3 TDSV zwar gesetzlich verlangt wird, in einem strittigen Fall aber, die Daten bis zur Klärung gespeichert werden dürften. Der Betreiber hätte die Daten somit nicht löschen müssen. Der Anbieter vertrat die Auffassung, dass mit der internen Prüfung die „abschließende Klärung“ erfolgt sei und deswegen die Daten gelöscht werden mussten. Dem widrsprach das Gericht.
„Die mitgeteilte Rechtsauffassung, die abschließende Klärung im Sinne der genannten Vorschrift sei bereits dann erfolgt, wenn der Diensteanbieter durch eine interne Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Abrechnung sei korrekt, kann nur als abwegig bezeichnet werden„
Kostenlose Ersteinschätzung zu
LG Lübeck: Telefonanbieter gegen Kunde – Wer trägt die Beweislast? erhaltenFüllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Quellen und Links
- (via) Kanzlei Dr. Bahr – „LG Lübeck: Beweislast bei strittiger Telefonabrechnung“
- (siehe auch) rechtsanwalt.com – „Beweisführung bei überhöhter Telefonrechnung“
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.