Ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus, davon träumenviele. Doch was geschieht, wenn man den Hauseigentümer im Streit umbringt?Bleibt das Wohnrecht bestehen oder rechtfertigt der Mord dessen Kündigung?
Welche Strafe steht auf Brudermord?
Zwei Brüder waren die Eigentümer eines mit einem Hausbebauten Grundstücks. Der eine Mann übertrug seinen Eigentumsanteil auf seinenBruder, bestand jedoch auf ein dingliches Wohnungsrecht an der oberen Wohnung, dasin das Grundbuch eingetragen wurde. Die beiden Brüder lebten danach weiter inden beiden Wohnungen des Hauses. Als es zu einem Streit kam, erstach der eineBruder seinen Verwandten. Er erhielt eine Freiheitsstrafe in Höhe von neun Jahren undneun Monaten wegen Totschlags und befindet sich seit dem Urteilsspruch in Haft. DerGetötete hatte seiner Mutter das Grundstück vererbt, der Verurteilte wurdehingegen in einem Zivilrechtsstreit für erbunwürdig erklärt. Die Erbin verlangtedaraufhin von diesem die Zustimmung, um auch das Wohnrecht kündigen zu können.Als der Bruder das verweigerte, reichte sie eine Klage bei dem LandgerichtLeipzig ein.
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Kündigung des Wohnrechts durch Mord an Eigentümer
Die Mutter verwies vor Gericht auf einen Teil desösterreichischen Rechts, nach dem das dingliche Wohnrecht gekündigt werdenkann, wenn der Eigentümer vom Berechtigten ermordet wird. Diese Vorgehensweisesteht jedoch in Widerspruch zum deutschen Recht, wonach das Wohnrecht nurgekündigt werden kann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Da es im Fallder beiden Brüder zu keiner solchen Einschränkung kam, wiesen die Richter dieKlage der Mutter zurück. Auch ihre Revision vor dem Oberlandesgericht Dresdenwurde abgewiesen, sodass der Fall schließlich vor den Bundesgerichtshof kam. Auchdort wurde entschieden, dass die Mutter keinen Anspruch auf eine Kündigung desdinglichen Wohnrechts habe. Es wurde bestimmt, dass es den Hinterbliebenennicht zuzumuten sei, mit dem Täter in einem Haus zu leben. Die Aufgabe desWohnrechts stelle dabei nur die allerletzte Möglichkeit dar, um diese zuschützen. Außerdem verwiesen die Richter auf § 1020 Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB), wonach der Berechtigte die Interessen des Grundstückseigentümers schonensoll. Dazu gehören auch die Beziehungen zu den Angehörigen des Getöteten, dieauf dem Grundstück leben. Um Konfrontationen zu vermeiden, könne der Bruder dieSelbstnutzung aufgeben und die Wohnung etwa vermieten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016, Az. V ZR 208/15
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