Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt in der Rechtsprechung als hohes und schützenswertes Gut. Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes schon dann vorliegen kann, wenn jemandem aufgrund von Verstößen gegen eine Vereinssatzung die Vereinsmitgliedschaft gekündigt wird, musste vor kurzem am Landgericht Duisburg geklärt werden.
Folgender Sachverhalt lag dem vorliegenden Verfahren zugrunde: Ein Sportclub bietet seinen Mitgliedern unter anderem die Möglichkeit, an Kraft- und Ausdauergeräten zu trainieren. Im Dezember 2013 erließ der Verein eine neue Kleiderordnung, die es den Vereinsmitgliedern fortan verbot, sogenannte muscleshirts beim Training zu tragen – stattdessen sollten T-shirts oder Trikots verwendet werden. Ein einzelnes Mitglied verstieß in der Folgezeit jedoch immer wieder gegen die neue Kleiderordnung. Nachdem zunächst eine Mahnung ergangen war, schloss der Verein den Mann im Mai 2014 schließlich aus.
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Hiergegen klagte der Mann. Er fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte daher einen Betrag von 10.000€ als Schmerzensgeld.
Schmerzensgeld wegen Vereinsausschluss?
Vor Gericht scheiterte die Klage nun jedoch. Das Gericht führte aus, dass für die Begründung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts hätte vorliegen müssen. Die sahen die Richter nicht als gegeben an.
Das Grundgesetz, so die Richter, räumt Vereinen das Recht ein, Regeln bezüglich ihrer Mitglieder aufzustellen. Diesen Regeln habe sich der Kläger mit seiner Mitgliedschaft auch unterworfen. Aus dem Vereinsausschluss seien dem Ausgeschlossenen des Weiteren auch keine gravierenden Nachteile entstanden, da er sein Training in einem anderen Sportstudio wieder habe aufnehmen können und auch der soziale Kontakt zu den anderen Mitgliedern des Vereins keineswegs abgebrochen sei.
- Quelle: Landgericht Duisburg, Urteil vom 05.03.2015 – 8 O 211/14 –
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