Rechtsnews 13.05.2021

Kindergarten keine berufsbedingte Aufwendung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Mehrkosten für einen Besuch einer Kindertagesstätte nicht als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils anzusehen sind. (Az: BGH XII ZR 150/05) Bei berufsbedingten Aufwendungen handelt es sich um solche Ausgaben, die zur Ausübung des Berufs, erforderlich sind. Das sind zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeit, Berufskleidung oder Gewerkschaftsbeiträge.

Kindertagesstätte dient erzieherischen Zwecken

Im vorliegenden Fall zahlte der Vater für seine uneheliche Tochter den vollen Unterhaltssatz gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Die Tochter lebte bei ihrer berufstätigen Mutter. Diese forderte nun die Mehrkosten für die ganztägige Unterbringung des Kindes vom Vater ein. In den vorangegangen Instanzen entschieden die Richter, dass es sich bei dem Mehraufwand von rund 90 Euro im Monat um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter handle. Sie ergeben sich aus der ganztägigen Beschäftigung der Mutter. Der BGH entschied dagegen, dass die Kosten für die Kindertagesstätte zum Bedarf des Kindes zu rechnen sind. Der Kindergarten diene unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie zu erzieherischen Zwecken. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.

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Für Mehrbedarf müssen Eltern anteilig aufkommen

Aus der Pressemitteilung des BGH hieß es dazu:

“Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie – bei sozialverträglicher Kostengestaltung – grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das ist bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall. Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der bar unterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.”

 Der Fall wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu prüfen und um eine etwaigen Beteiligungsquote der Mutter zu ermitteln.

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