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Rechtsnews 31.07.2023 Christian Schebitz

Ist der Kindergarten eine berufsbedingte Aufwendung?

In den Kindergarten ging wohl schon jeder. Der Beitrag beschäftigt sich mit der steuerrechtlichen Frage, ob der Kindergarten eine berufsbedingte Aufwendung sein kann. Erfahren Sie hier mehr zum Thema!

Was sind berufsbedingte Aufwendungen?

Berufsbedingte Aufwendungen sind Kosten, die einem Arbeitnehmer oder einem Selbstständigen durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder Bewerbungskosten.

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Wann ist der Kindergarten eine berufsbedingte Aufwendung?

Der Kindergarten kann eine berufsbedingte Aufwendung sein, wenn er dazu dient, die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das heißt, dass der Kindergartenbesuch notwendig ist, um die beruflichen Pflichten zu erfüllen oder die beruflichen Chancen zu verbessern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden oder zumutbar ist, oder wenn der Kindergarten einen besonderen pädagogischen Schwerpunkt hat, der für die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen relevant ist.

Wie kann man den Kindergarten als berufsbedingte Aufwendung absetzen?

Um den Kindergarten als berufsbedingte Aufwendung abzusetzen, muss man zunächst die tatsächlich entstandenen Kosten für den Kindergarten ermitteln. Dazu gehören zum Beispiel die Gebühren, das Essensgeld oder die Fahrtkosten zum Kindergarten. Diese Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden. Außerdem muss man begründen, warum der Kindergartenbesuch für die Erwerbstätigkeit erforderlich oder förderlich ist. Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder durch eine eigene Erklärung geschehen.

Die Kosten für den Kindergarten können dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings gibt es dabei eine Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Jahr und pro Kind. Diese Grenze gilt auch für andere Betreuungskosten, wie zum Beispiel für eine Tagesmutter oder einen Babysitter. Die Kosten für den Kindergarten können also nur bis zu dieser Höhe abgesetzt werden, auch wenn sie tatsächlich höher sind.

Welche Vorteile hat der Abzug des Kindergartens als berufsbedingte Aufwendung?

Der Abzug des Kindergartens als berufsbedingte Aufwendung hat den Vorteil, dass er das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen verringert und damit die Steuerlast senkt. Je nach Einkommenshöhe und Steuersatz kann dies zu einer spürbaren Ersparnis führen. Außerdem kann der Abzug des Kindergartens als berufsbedingte Aufwendung dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die Erwerbsbeteiligung von Eltern zu erhöhen.

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Quellen:

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