Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass
Empfänger von Arbeitslosengeld II keinen
Anspruch auf die Kostenübernahme einer Monatskarte haben. Die Klage einer
alleinerziehenden Mutter wurde abgewiesen.
Alleinerziehende
beantragt Kostenübernahme für die Beförderung ihres Kindes zur Kita
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Keine Monatskarte für Hartz IV-Empfänger erhalten
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Eine alleinerziehende Mutter aus Mainz bezieht Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”), um die Grundsicherung ihres Lebensunterhaltes zu
gewährleisten. Von der Stadt Mainz hatte sie für ihr dreijähriges Kind einen
Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) zugeteilt bekommen. Die
Betreuungseinrichtung befand sich jedoch nicht in der Nähe ihrer Wohnung im
Stadtteil Hartenberg-Münchfeld, sondern in dem weiter entfernten Bretzenheim. Um
ihr Kind täglich in den Kindergarten bringen zu können, stellte sie beim
zuständigen Jobcenter einen Antrag
auf die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs. Das
Jobcenter Mainz war jedoch der Meinung, dass die Mutter die Beförderungskosten von ihrem
Arbeitslosengeld bezahlen müsse und lehnte den Antrag daher ab. Daraufhin kam
es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.
Arbeitslosengeld
II–Empfänger müssen Monatskarte selbst
bezahlen
Das Sozialgericht
Mainz wies die Klage der Mutter als unbegründet ab. Die Klägerin müsse die Kosten für die Monatskarte selbst
tragen. Neben den Beiträgen aus dem Arbeitslosengeld II sei ihr zusätzlich
bereits ein Mehrbedarf für Alleinerziehende bewilligt
worden. Darüber hinaus könne ihr kein weiterer Mehrbedarf wegen der
Beförderungskosten zugesprochen werden. Im Gegensatz zu dem gesetzlich
vorgeschriebenen Schulbesuch sei die Nutzung einer Kindertagesstätte
freiwillig. Durch den Kindergarten entstünden für die Mutter selbst Vorteile,
da dieser ihr einen Teil ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgaben abnehmen
würde. Zudem könnte sie die Monatskarte auch noch für andere Fahrten nutzen.
Welche Vergünstigungen bekommen Hartz IV-Empfänger
im öffentlichen Verkehrsbetrieb?
Durch den Besitz eines
Sozialausweises bekommen Hartz IV-Empfänger
in vielen Städten Ermäßigungen auf Wochenkarten oder Monatskarten –
Einzelfahrscheine sind jedoch meist von dieser Regelung ausgeschlossen. Da
diese ermäßigten Tickets oftmals nur in bestimmten Zeiträumen, außerhalb der
Stoßzeiten, genutzt werden können, haben manche Städte nun ein sogenanntes Sozialticket eingeführt. Damit soll es Hartz
IV-Empfängern möglich sein, den öffentlichen Verkehrsbetrieb innerhalb einer
Stadt unbegrenzt nutzen zu können. Das Ticket, das zwischen 15€ und 30 € kosten
soll, ist bislang allerdings erst in wenigen Städten eingeführt worden.
Quellen:
Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz vom 28.01.2016, AZ: S 8 AS 1064/14
http://www.hartz4.net/verguenstigungen/sozialticket/
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