Streit ist in vielen Beziehungen an der Tagesordnung. Doch kann ein solcher Zwist auch gerichtliche Folgen haben? Offenbar schon, wie der Fall eines jungen Mannes und seiner Ehefrau zeigt, der wegen eines Ehestreits eine wichtige gerichtliche Frist versäumte und nun schneller als geplant wieder ins Gefängnis muss.
Was geschieht nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist?
Der junge Mann war wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die dreijährige Bewährungszeit nutzte er jedoch nicht, um seinen Lebenswandel zum Positiven zu ändern, sondern machte sich erneut wegen unerlaubtem Handel und Besitz von Betäubungsmitteln strafbar, sodass er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Auch die Bewährung für seine vorherige Strafe wurde widerrufen und der entsprechende Beschluss per Post versendet. Der junge Mann erhob seine Beschwerde jedoch erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist, sodass die Entscheidung bereits rechtskräftig geworden war. Er gab an, dass seine Ehefrau aufgrund eines Streits die Wohnung für etwa elf Tage verlassen und den einzigen Briefkastenschlüssel mitgenommen hätte. Erst nach ihrer
Rückkehr sei er in der Lage gewesen, den Briefkasten zu öffnen und den Widerrufsbeschluss zu lesen.
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Wann ist die Versäumnis einer Beschwerdefrist selbst verschuldet?
Das Landgericht Paderborn wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück, sodass von einer schuldhaft versäumten Beschwerdefrist ausgegangen wird. Der junge Mann legte dagegen erneut Beschwerde ein. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm wies sein Anliegen jedoch ebenfalls zurück. Als Begründung wurde angegeben, dass die Fristversäumnis trotz der eigensinnigen Ehefrau selbst verschuldet sei. So hätte sich der Mann nach deren Verschwinden um einen Zugang zum Briefkasten bemühen müssen. Eine Möglichkeit wäre gewesen, die Ehefrau um den Schlüssel zu bitten, eine andere, einen Schlüsseldienst zu rufen. Somit wäre es im Bereich des Möglichen gewesen, den Widerrufsbeschluss vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erhalten und Widerspruch einzulegen.
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