Kann man seinen potentiellen Vater zur Durchführung eines DNA-Tests zwingen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigt.
Wann kann man einen DNA-Test zur Klärung der Vaterschaft verlangen?
Die im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführerin wuchs ohne Vater auf. Ihre Mutter benannte diesen und forderte ihn bereits im Jahr 1954 zu einem Vaterschaftstest auf. Da er sich weigerte, folgte eine Klage vor dem Landgericht, um die Vaterschaft mithilfe eines Bluttests festzustellen. Die Tests wurden durchgeführt und die Vaterschaft ausgeschlossen. Im Jahr 2009 flammte der Konflikt wieder auf, als die Beschwerdeführerin ihren potenziellen Erzeuger zur Durchführung eines DNA-Tests aufforderte. Die Klärung der Abstammung sollte dabei ohne Rechtsfolgen ablaufen, sodass keine Unterhalts- oder Erbansprüche fällig werden können. Der Mann lehnte die Überprüfung jedoch ab, sodass ihn die Beschwerdeführerin schließlich auf Einwilligung in Anspruch nahm. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag zurück. Als Begründung wurde § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angeführt. Demnach können Kinder die Klärung der Abstammung nur von ihren rechtlichen Vätern verlangen. Dazu muss der betreffende Mann das Kind jedoch anerkannt haben, ein Umstand, der im vorliegenden Fall nicht zutraf.
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Verfassungsgericht weist Beschwerde wegen Vaterschaftstest zurück
Die Beschwerdeführerin reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Sie fühle sich durch den Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) sowie ihrem Recht auf die Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beschränkt. Das Recht auf die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasse dabei auch die Klärung desselben in einem Rechtsverfahren. § 1598a BGB weise in dieser Hinsicht Mängel auf, da der vermutlich biologische, aber nicht rechtliche Vater ausgenommen würde. Die Beschwerdeführerin verlangte, dass der Paragraph in einem Fall wie dem ihren, in dem es keine negativen Auswirkungen auf die Familie gibt, anders ausgelegt wird. Die Richter des Verfassungsgerichts wiesen die Beschwerde der Frau zurück. Als Begründung wurde angegeben, dass das Recht auf die eigene Abstammung die Grundrechte der anderen Betroffenen einschränken und diese belasten würde. Aus diesem Grund kann der DNA-Test weiterhin nur von rechtlich festgestellten Vätern verlangt werden.
Quellen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-076.html
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