Rechtsnews
01.09.2020
Raphaela Nicola
Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob Frauen das Recht haben, selbst zu bestimmen, wo sie ihr Kind zur Welt bringen. Hierzu verkündete er, dass es Staaten erlaubt ist, Geburten streng zu regeln.
Was müssen Frauen beachten die eine Hausgeburt wünschen?
Viele Frauen wollen in der Schwangerschaft über ihren Schwangerschaftsverlauf, die damit einhergehenden Vorsorgeuntersuchungen und schließlich auch über die Entbindung ihres Kindes selbst entscheiden. Auch heutzutage gibt es immer wieder Frauen, die die klassische Methode einer Hausgeburt für das Entbinden ihres Babys bevorzugen. Ein Grund hierfür ist, dass das angenehme Umfeld und die vertraute Umgebung zu Hause eine reibungslose Geburt fördern sollen. Doch gerade für Risikoschwangere stellt eine Hausgeburt eine Gefahr für Mutter und Kind dar. Demnach muss eine Frau, die sich in Deutschland für eine Hausgeburt entscheidet, von einer freiberuflichen Hebamme bei der Entbindung begleitet werden. Die Schwangere muss sich vorab selbst darum kümmern, eine geeignete Hebamme zu finden.
Sind Hausgeburten in anderen Europäischen Ländern erlaubt?
In Tschechien haben Schwangere weniger Rechte, was die Entscheidung angeht, wo sie ihr Kind zur Welt bringen. Dort herrschen hinsichtlich der Hausgeburten so strenge Bestimmungen, dass sie praktisch einem Verbot gleichen. Aus diesem Grund klagten zwei Tschechinnen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dort forderten sie das Recht auf hebammenbegleitende Geburten. Eine der beiden Klägerinnen ging 2010 das Risiko einer unbegleiteten Geburt ein. Mit Hilfe einer Hebamme wollte sie ihr Baby Zuhause zur Welt bringen, jedoch fand sie keine, die die geforderte medizintechnische Ausstattung zur Verfügung hatte. Außerdem wäre keine Krankenkasse für die Kosten aufgekommen. Aufgrund der strengen Auflagen fand auch die zweite Mutter keine Hebamme. Sie bekam ihr drittes Kind somit unfreiwillig im Krankenhaus.
Wie entschied das Gericht?
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg waren ebenfalls der Auffassung, dass die Rechtslage den Frauen letzten Endes den Entscheidungsfreiraum nähme. Tatsächlich sei dies ein Eingriff in das von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Recht auf Privatleben. Der Europäische Gerichtshof betonte allerdings, dass es hinsichtlich der „Hausgeburtenregelung“ keine europaweite Übereinstimmung gäbe. Demnach haben die Behörden einen beträchtlichen Ermessensraum. Die Tschechische Republik habe in den beiden genannten Fällen versucht das Risiko für Mutter und Neugeborenes zu senken. Außerdem müssten staatliche Behörden Hausgeburten nicht unterstützen.
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