Eine Hebamme muss ins Gefängnis, weil sie trotz Komplikationen auf eine Hausgeburt bestanden hat. Das Kind war im Jahr 2008 nach einer 17-stündigen Geburt tot auf die Welt gekommen.
Kind stirbt bei risikoreicher Geburt an Sauerstoffmangel
Eine Hebamme aus Nordrhein-Westfalen betreute im Jahr 2008 eine schwangere Frau bei ihren Geburtsvorbereitungen. Bei der Schwangeren wurde schon früh eine Beckenendlage des Kindes festgestellt, wodurch sich das Risiko für Komplikationen bei der Geburt erhöht. Trotzdem bestand die Hebamme darauf, eine Hausgeburt durchzuführen und verharmloste den Eltern gegenüber die Geburtsrisiken. Die Eltern wollten zwar eine „natürliche Geburt“, allerdings betonten sie, notfalls auch einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen, um kein Risiko einzugehen.
Wie geplant fand die Geburt in einem Hotelzimmer nahe der Praxis der Hebamme statt. Diese erschien jedoch erst, nachdem die Wehen schon 12 Stunden andauerten. Als es kurze Zeit später zu einem Geburtsstillstand kam, hätte die Hebamme die Geburt abbrechen und ihre Patientin in ein Krankenhaus verlegen müssen. Stattdessen führte sie die Hausgeburt weiter fort und brachte das Kind schließlich tot auf die Welt. Das Landgericht Dortmund verurteilte die Hebamme daraufhin wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Dagegen ging die Angeklagte in Revision.
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Hebamme wegen Totschlags verurteilt erhalten
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Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften rechtfertigt Freiheitsstrafe
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Hebamme nun als unbegründet verworfen. Laut den medizinischen Gutachten sei die Todesursache zweifelsfrei Sauerstoffmangel gewesen. Hätte die Angeklagte die schwangere Frau in ein Krankenhaus verlegt, dann hätte das Kind überlebt, so das Gericht. Die Hebamme habe ihre berufsrechtlichen Vorschriften missachtet, indem sie unter allen Umständen eine Hausgeburt durchführen wollte, ungeachtet der hohen Risiken.
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig. Zusätzlich zu der Freiheitsstrafe verhängte das Gericht gegen die Hebamme ein lebenslanges Berufsverbot.
Quellen:
Pressemitteilung des Landgerichts Dortmund vom 01.10.2014, AZ: 37 Ks 3/11 (161 Js 173/08)
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2016, AZ: 4 StR 428/15
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