Rechtsnews 22.10.2016

„Gaffer-Verhalten“ am Unfallort strafbar?

Immer wieder kommt es durch das sogenannte „Gaffer-Verhalten“ an Unfallorten zu Behinderungen von Rettungskräften. Bisher war das Fotografieren und Filmen von Unfällen nicht strafbar, dies soll sich jetzt jedoch ändern.

Niedersachsen fordert Haftstrafen für Schaulustige

Die Smartphone-Nutzung gehört inzwischen zu unserem Alltag dazu. Leider kommt es dadurch auch immer häufiger zu Vorfällen, in denen Schaulustige Unfälle mit ihren Smartphones filmen und fotografieren. Statt zu helfen, stehen die Gaffer aber nur im Weg und behindern durch dieses Verhalten die Rettungskräfte. Aus diesem Grund fordert Niedersachsen nun eine Verschärfung der strafrechtlichen Konsequenzen. Das Land habe über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative angeschoben. Dies erklärte Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius (SPD) gegenüber der „Deutschen Presse-Agentur“. Es müsse härter bestraft werden, wenn durch das Verhalten der Schaulustigen Rettungsarbeiten behindert würden. Gleiches gilt, wenn Bilder der Opfer im Netz landeten, erklärte der Minister.

Wie soll Strafbarkeit aussehen?

Werden Rettungskräfte innerhalb eines Einsatzes behindert, handelt es sich nach geltender Rechtslage um eine Ordnungswidrigkeit. Nach jeweils geltendem Landesrecht kann die Polizei zusätzlich einen Platzverweis erteilen. Werden Opfer fotografiert, können sich außerdem strafrechtliche Konsequenzen nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB) ergeben. Künftig soll sich laut der Gesetzespläne ein neuer Straftatbestand im StGB finden. Demnach soll die Strafbarkeit des Gaffer-Verhaltens folgende Norm beinhalten: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das „behindern“ umfasst jegliches Verhalten, welches Einsätze erschwert und das Retter an ihrer Arbeit hindert. Hierzu zählt das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben innerhalb eines Unfalls. Sowohl das Schießen als auch das Verbreiten einer Bildaufnahme einer toten Person soll mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gesetzesplaene-handy-gaffer-unfaelle-strafbarkeit/

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