Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) räumt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis ein, Menschen ihre Fahrerlaubnis (den Führerschein) zu entziehen, wenn sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen. Das Verwaltungsgericht Trier musste vor kurzem entscheiden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis auch dann schon gerechtfertigt ist, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber einmalig eine geringe Menge eines Betäubungsmittels im Blut festgestellt wurde.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 geriet ein Mann mit seinem PKW in eine Verkehrskontrolle. Weil der Mann Verhaltensauffälligkeiten zeigte, wurde er zur Polizeiwache gebracht. Die dort durchgeführte Blutuntersuchung brachte zutage, dass sich verschiedene synthetischen Cannabinoide, in seinem Blut befanden, u.a. JWH-210, das die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat. JWH-210 befindet sich seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, gilt also als „harte Droge“.
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Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich entzog dem Mann daraufhin die Fahrerlaubnis, wogegen dieser sich rechtlich zur Wehr setzte.
Entzug der Fahrerlaubnis auch bei geringer Menge Drogen?
Vor dem Verwaltungsgericht Trier scheiterte der Mann nun mit seinem Ansinnen. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Rechtsprechung zufolge schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge habe, und zwar unabhängig von der im Blut des Drogenkonsumenten festgestellten Konzentration der Mittel und unabhängig davon, ob die Mittel im Blut der betroffenen Person während einer Autofahrt oder in einem anderen Zusammenhang festgestellt wurden.
- Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 31.03.2015 – 1 L 669/15.TR –
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