Weigert sich ein Mieter nach der Kündigung des Wohnraumes durch den Vermieter die Wohnung zu verlassen, hat der Vermieter das Recht, einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung zu beauftragen. Ist der Schuldner aber suizidgefährdet auf Grund dieser Räumungsklage, muss das Vollstreckungsgericht über die weitere Vorgehensweise entscheiden.
“Eine Gefahr für Leib und Leben des Vollstreckungsschuldners und/oder seiner nahen Angehörigen stellt nach der Rechtsprechung das Bundesgerichtshofes nur dann einen Vollstreckungsschutz dar, wenn der selbstmordgefährdete Mieter ersichtlich nicht in der Lage ist, die Selbsttötungsgefahr durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe, gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik, auszuschließen oder zu verringern.”
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Rechtsanwalt Joachim Tschuck spricht über dieses Thema in einer neuen Expertenmeinung und rät dem Vermieter bei einem suizidgefährdeten Räumungsschuldner umgehend die nach dem jeweiligen Landesunterbringungsgesetz zuständige Behörde umfassend zu informieren. Quelle:
- Expertemeinung – „Schützt Selbstmordgefahr vor Räumungsvollstreckung?“
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