Die elektronische Gesundheitskarte, abgekürzt eGK, bietet so einige Vorteile. Auf ihr werden zum einen die gleichen Informationen gespeichert wie auch auf der bisherigen Krankenversicherungskarte, zum anderen aber auch Angaben dazu, wer im Notfall verständigt werden soll, sowie dazu, welche Medikamente der Versicherte einnimmt und Ähnliches. Manch einem scheint das nicht geheuer zu sein, dass auf der eGK mehr Informationen über ihn festgehalten werden können als bisher. Zu beachten ist hierbei aber, dass die zusätzlichen Angaben freiwillig hinterlegt werden können. Ein Mann klagte trotzdem dagegen an und ging so gegen die Bergische Krankenkasse Solingen vor, da er datenschutzrechtliche Bedenken hatte.
Versicherter entscheidet über Zusatzinformationen auf eGK
Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht von der eGK zu befreien ist. Solch eine Befreiung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch verfassungsrechtlich sei die eGK unbedenklich. Das Gericht betonte, dass der Versicherte es in der Hand habe, welche Informationen er über sich auf der Karte speichern lassen will. Will er keine Zusatzinformationen hinterlegen, dann zeige die eGK nur, dass der Kläger gesetzlich krankenversichert sei. Deshalb gibt es hinsichtlich der eGK keine Bedenken, weswegen das Gericht die Klage abwies. Das Gericht betonte dabei aber auch, dass es hierbei nicht die eGK geprüft habe, sondern diese konkrete Klage. Quelle:
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- Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2012, Az.: S 9 KR 111/09