Nach der Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, 13 U 4/07) ist eine Verlinkung einer Website auch ohne Zustimmung des Webseiten-Betreibers zulässig. Das OLG ging dabei davon aus, dass die Verlinkung grundsätzlich ein erwünschter Vorgang ist, der die Bekanntheit und Auffindbarkeit eines Unternehmens im Internet erhöht. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb wurde daher ausgeschlossen. Der Verfügungsbeklagte hatte auf einer u.a. mit “Pfusch am Bau” titulierten Webseite einen Link auf die Homepage des Klägers, einen Bauträger, gesetzt. Die erkennenden Richter vertraten insofern die Ansicht, dass allein die Verlinkung nicht ausreicht, den Kläger als “Pfuschfirma” darzustellen. Denkbar wäre zwar, dass diese Meinung durch Äusserungen auf der Internetseite hervorgerufen werde, diese Äußerungen seinen jedoch nicht Gegenstand des Rechtstreits. Entsprechend wurde der Unterlassungsanspruch abgewehrt.
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Eine Verlinkung im Internet ist auch ohne Einwilligung zulässig erhalten
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