Das Verwaltungsgericht Berlin hatte es bereits beschlossen; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat es nun bestätigt: Unter Umständen ist es möglich, dass Sportunterricht für Mädchen und Jungen getrennt erfolgen kann. Das muss aber pädagogisch sinnvoll sein und zielgerichtet gefördert werden – betonte das Oberverwaltungsgericht.
Können Schüler koedukativen Sportunterricht fordern?
Im Mittelpunkt dieses Sachverhalts stand die Frage, ob Schüler und Schülerinnen einen Anspruch darauf haben, dass ihr Sportunterricht koedukativ durchgeführt wird. An der Schule, um die es hier geht, erfolgt der Sportunterricht für Jungen und Mädchen getrennt. Eltern wollten erreichen, dass ihre Töchter wahlweise am Sportunterricht der Jungen teilnehmen können.
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Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht ist zulässig erhalten
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OVG: Verstoß gegen Schulgesetz liegt nicht vor
Das Oberverwaltungsgericht entschied aber, dass die Schule nicht gegen das Berliner Schulgesetz verstößt, wenn sie nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht vorsieht. Auch zu beachten sei, dass es in der Fachwissenschaft derweil eine kontroverse Diskussion gibt, was die Vor- und Nachteile koedukativen Unterrichts betrifft. Es ist derzeit nicht feststellbar, ob die gleichberechtigte Entwicklungsförderung von Mädchen und Jungen durch eine Überwindung der Geschlechtergrenzen zu erreichen sei. Es werde daher nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verstoßen, der besagt, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Hier geht es aber nicht um Benachteiligung, sondern um pädagogisch sinnvollen und zielgerichteten Unterricht.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013, Az.: OVG 3 S 52.13
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