Rechtsnews 06.12.2013 Christian Schebitz

Urteil über Zuschüsse an jüdische Gemeinde

In diesem Urteil ging es um das Aufheben dreier Urteile durch das BVerwG und deren Zurückweisung an die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht. Es ging um einen Zuschuss für die Jüdische Gemeinde bzw. den Anspruch der Gemeinde darauf.

Landeszuschuss von Mitgliederzahl abhängig

Laut Staatsvertrag von 2006, der zwischen Sachsen-Anhalt und der Jüdischen Gemeinschaft dort abgeschlossen wurde, bekommt der Landesverband Jüdischer Gemeinden jährlich finanzielle Zuwendungen des Landes, was als Landeszuschuss bezeichnet wird. Die Zahl der Mitglieder mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt spielt eine Rolle dabei, wie der Zuschuss verteilt wird. Daher kam es zu folgendem Problem: “Nach dem Staatsvertrag bestätigt der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland die Mitgliederzahlen. Für das Jahr 2006 setzte der beklagte Landesverband den Anteil der Klägerin an dem Landeszuschuss fest, berücksichtigte dabei aber eine geringere Zahl von Mitgliedern, als der Generalsekretär des Zentralrats mitgeteilt hatte. Er war der Auffassung, er habe eigenständig zu prüfen, wie viele Mitglieder die Klägerin habe, insbesondere, ob sie dem Judentum zugehörten.”Frage nach Anteil der Synagogengemeinde an Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

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Erneute Prüfung muss stattfinden

Daher kam es zu einem Klageverfahren und vor dem Verwaltungsgericht Halle sowie vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg hieß es, dass “die Bestätigung der Mitgliederzahlen durch den Generalsekretär des Zentralrats […] für den beklagten Landesverband verbindlich” sei. Es wurde betont, dass der Generalsekretär in dieser Sache als neutrale Instanz agieren sollte. Er war damit beauftragt, zu klären, “welche Mitglieder der jeweiligen Gemeinde dem Judentum zugehören”. Allerdings ist es so, dass es “an einer verbindlichen Bestätigung” bisher fehlt. Der Generalsekretär stufte seine Zahlen aber als vorläufig ein. Zudem hat er das Prüfungsverfahren nicht zu Ende geführt. Aus diesem Grund entschied das BVerwG, dass die Vorinstanzen die Sache erneut prüfen müssen und eine erneute Entscheidung zu treffen ist.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013, Az.: BVerwG 6 C 19.12; BVerwG 6 C 20.12; BVerwG 6 C 21.12

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