„Stalking“ ist ein unliebsames Thema, vor allem für diejenigen, die belästigt werden und vor allem dann, wenn die Person, von der die Kontaktversuche ausgehen, trotz Aufforderung nicht davon ablässt. Für viele bleibt dann nur der Gang zur Polizei. Erfolgt die Belästigung am Arbeitsplatz, kann aber zunächst einmal der Arbeitgeber handeln.
Private Kontaktaufnahme mit Kollegin
Ein – mittlerweile ehemaliger – Verwaltungsangestellter ließ nicht davon ab, Kontakt zu einer Mitarbeiterin aufzunehmen – durch E-Mails, Anrufe, Besuche an deren Arbeitsplatz. Mehr noch: Er mischte sich in ihr Privatleben ein und drohte ihr schließlich damit, dafür zu sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekäme. So wollte er ihre Anstellung als Leiharbeiterin für seine privaten Zwecke und als Druckmittel benutzen. Da zwischen dem Mann und der Kollegin der Kontakt aber weder dienstlich nötig war, noch privat gewünscht, teilte die Frau ihrer Dienststelle mit, sich belästigt zu fühlen. Der Zustand sei ihr unerträglich. Der Kollege bedränge sie. Der Arbeitgeber war bei beiden das Land. In dem Vertrag, der zwischen dem Angestellten und dem Land bestand, war bereits als Nebenpflicht verankert, dass er die Privatsphäre einer Kollegin zu respektieren habe. Sonst folgen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Basis für diese Regelung bildet § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das Land kündigte dem Mann – außerordentlich und fristlos. Der aber reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
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„Stalking“: Kündigung wegen Belästigung von Arbeitskollegin erhalten
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Kündigung durch das Land rechtmäßig?
Das LAG gab der Klage des Mannes statt. Das Land nahm das nicht einfach so hin und ging vor dem BGH in Revision. Dieser verwies an das LAG zurück. Es sei zu prüfen, ob nach iSv. § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege. Der Beklagte hatte keine Abmahnung bekommen, bevor das Land ihm kündigte. Aber es gab vorher das Beschwerdeverfahren. Das LAG soll prüfen, ob deswegen keine Abmahnung erforderlich war oder ob sie es doch hätte geben müssen.
Grundsatzentscheidung des BGH
Damit hat der BGH auch eine Grundsatzentscheidung getroffen: Die Privatsphäre von Kollegen ist zu respektieren. Ein schwerwiegender Verstoß dagegen kann ein Kündigungsgrund sein. Ob dem eine Abmahnung vorausgehen muss, hängt vom Einzelfall ab.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2012, Az.: 2 AZR 258/11
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