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Rechtsnews 12.12.2007 Christian Schebitz

BGH: 2 Urteile zur Auto-Garantie

Gleich zwei Urteile zum Thema „Garantie“ sprach der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Quartal. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat entschied im jüngsten Fall, dass eine Vertragsklausel in einer Durchrostgarantie, die den Kunden an Vertragswerkstätten binden sollte, zulässig ist.

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.“

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In einem frühren Urteil vom 17. Oktober 2007 Urteilten die Richter für den Garantienehmer. In dem zu Grunde liegende Fall hatte ein Autobesitzer sein Inspektionsintervall um einige hundert Kilometer überschritten. Die Gegenseite verweigerte die Reparaturkosten, die anfielen und in der Garantieleistung enthalten waren, weil das Inspektionsintervall bereits überschritten war. Die Richter entschieden diese Klausel für unwirksam, da sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

„Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt. Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist“

Quellen und Links

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