Unbegrenztes Datenvolumen fürs Handy – damit werben viele
Anbieter von Mobilfunkverträgen. Doch was passiert, wenn das Versprechen nicht
eingehalten wird? Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass ein solches Vorgehen
nicht zulässig ist.
500MB unbegrenztes Datenvolumen bei BASE
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das
Mobilfunkunternehmen E-Plus geklagt. Dieses hatte für den Mobilfunktarif „Allnet
Flat Base all-in“ mit einem unbegrenzten Datenvolumen geworben. Das
Highspeedvolumen war dabei auf 500 MB begrenzt und sank nach deren Verbrauch
auf maximal 56 Kbit/s. Der Bundesverband bemängelte, dass die
Geschäftsbedingungen für den Verbraucher irreführend formuliert wären und die
Leistungsbeschränkung den Kunden benachteilige. Durch das geringe Datenvolumen
sei die übliche Nutzung des Mobiltelefons für die Kommunikation über soziale
Netzwerke sowie die Übertragung von Fotos, Videos oder Musikdateien nach
Verbrauch der 500 MB nicht mehr möglich.
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Wann liegt beim
Mobilfunkvertrag eine Leistungseinschränkung vor?
Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale Recht. In der
Leistungseinschränkung sahen die Richter eine unzulässige Änderung der
Hauptleistungspflicht. Insbesondere die Formulierung „unbegrenztes Datenvolumen“
sei eine irreführende Bezeichnung, die den Verbraucher einschränke. Ebenso
kritisch wurde eine Klausel von E-Plus bewertet, die eine weitere Einschränkung
der Leistung beinhaltete. Demnach behielt sich das Unternehmen vor, eine
Erweiterung des Mobilfunkanschlusses auf Auslandstelefonate und
kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen oder diese Bereiche bei Abschluss
eines Vertrages nicht mit aufzunehmen. Das Gericht kritisierte dabei, dass der
Kunde auch bei einer Ablehnung an den Vertrag gebunden wäre, den er unter
anderen Umständen wahrscheinlich nie abgeschlossen hätte. E-Plus müsse den
Kunden im Voraus über die Einschränkung aufklären und ihm die Möglichkeit einräumen,
den Vertrag zu kündigen.
Quellen:
Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 2 O 148/14
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