Vorleistungspflicht
Vorleistungspflicht bedeutet, dass bei einem gegenseitigen Vertrag die eine Partei zuerst leisten muss, d.h., dass die eine Leistung zuerst fällig wird. Eine solche Vorleistungspflicht kann individualvertraglich oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Es gibt aber auch gesetzlich vorgeschriebene Vorleistungspflichten, wie etwa beim Werkvertrag nach § 633 BGB. Dort ist der Unternehmer vorleistungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 641 BGB, denn der Unternehmer kann seinen Werklohn erst verlangen, wenn er seine Werkleistung erbracht hat.
Ist nichts vereinbart und schreibt das Gesetz nichts vor, so sind die Leistungen gleichzeitig fällig und die Parteien haben Zug-um-Zug zu leisten. Ausnahmsweise kann der Vorleistungspflichtige die Vorleistung verweigern, wenn sein Gegenanspruch mangels Leistungsfähigkeit der anderen Partei gefährdet ist, sog. Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB.
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