Vertrag zugunsten Dritter
Der Vertrag zugunsten Dritter ist in § 328 BGB geregelt. Durch einen Vertrag kann sich eine Person verpflichten, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen statt an den ursprünglichen Gläubiger. Der Gläubiger kann die Leistung nun nicht mehr an sich selbst fordern, der Schuldner nicht mehr mit Erfüllungswirkung an den ursprünglichen Gläubiger erbringen.
Beispielsweise wendet der Gläubiger seinen Anspruch auf die Lebensversicherungssumme seiner Versicherung einem Angehörigen zu. Die Versicherung kann danach die Versicherungssumme mit befreiender Wirkung nur noch an den Angehörigen, den Dritten, leisten. Dieser Dritte kann beim sog. echten Vertrag zugunsten Dritter die Leistung an sich unmittelbar fordern. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte kein Forderungsrecht.
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