Schweigepflicht
Unter der Schweigepflicht versteht man die gesetzliche Pflicht bestimmter Berufsgruppen wie Rechtsanwälten oder Ärzten über während ihrer Berufsausübung anvertraute Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Dabei besteht die Geheimhaltungspflicht auch gegenüber Berufskollegen sowie Familienangehörigen des Fachmannes und des Patienten oder Mandanten. Gestattet ist die Weitergabe der Informationen nur mit einer Einwilligungserklärung des Betroffenen, einer mutmaßlichen Einwilligung, durch die gesetzlichen Offenbarungspflichten, durch das Güterabwägungsprinzip sowie bei einer nachhaltigen Störung des Rechtsfriedens.
Die Verletzung der Schweigepflicht ist in § 203 im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dort sind eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe als Ausgleich für die Offenbarung eines zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses oder eines Betriebsgeheimnisses definiert. Ist eine unlautere Absicht nachweisbar, so erhöht sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Betroffenen hinaus.
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Quellen:
http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html
http://www.schweigepflicht-online.de/
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf