Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag ist unter den Voraussetzungen der §§ 323 ff. BGB möglich. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und er diesem eine erfolglos abgelaufene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. § 323 Abs. 2 BGB regelt, wann eine solche Fristsetzung entbehrlich ist.
Auch bei einer Nebenleistungspflichtverletzung im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger nach § 324 BGB zurücktreten, wenn ihm das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
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Durch den Rücktritt des Gläubigers wird sein Recht auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen, § 325 BGB.
Auch bei der Unmöglichkeit der Leistung für den Schuldner nach § 275 BGB kann der Gläubiger nach § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten. Die Fristsetzung ist dann immer entbehrlich.
§ 323 BGB gilt auch im besonderen Schuldrecht, wie z.B. dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht, über die §§ 437, 634 BGB.