Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Nebenkosten

Nebenkosten

Bei der Anmietung einer Wohnung gliedern sich die Kosten in Haupt- und Nebenkosten. Während die Hauptkosten die eigentliche Miete für den Wohnraum umfassen, bezeichnet man die zusätzlich anfallenden Betriebskosten als Nebenkosten. Diese sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gesetzlich geregelt. Die Nebenkosten müssen im Mietvertrag vollständig aufgelistet sein und werden häufig zum Teil an den Vermieter und zum Teil direkt an die zuständigen Anbieter entrichtet. Die Nebenkosten werden meist monatlich im Voraus bezahlt und im Zuge einer genauen Nebenkostenabrechnung am Ende des Jahres verrechnet.

Man unterscheidet zwischen warmen und kalten Nebenkosten: Zu den warmen Nebenkosten zählen die Gebühren für Heizung und warmes Wasser, die kalten Nebenkosten umfassen den Allgemeinstrom für Beleuchtung und Aufzüge, die Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung sowie für Gartenarbeiten und den Hausmeister, die Straßen- und Treppenhausreinigung, die Müllbeseitigung, die Wohngebäudeversicherung, die Grundsteuer und eventuell anfallende Fernsehkosten.

Nicht zu den Nebenkosten gezählt werden dürfen Verwalter-, Rechtsberater- und Prozesskosten, Bank- und Versicherungsgebühren, die über die Gebäudeversicherung hinausgehen sowie Instandhaltungs-, Reparatur- und Wachdienstkosten, die vom Vermieter allein zu tragen sind.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/m/mietnebenkosten/

http://www.rae-luehl.de/rechtsinformationen/mietrecht/nebenkosten/

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/n/nebenkostenabrechnung/

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