Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Totschlag

Totschlag

Als Totschlag bezeichnet man die vorsätzliche Tötung eines Menschen. In § 212 im Strafgesetzbuch wird er in Abgrenzung zum Mord und zum Töten auf Verlangen definiert: Jede Tötung eines Menschen, die nicht auf dessen Wunsch hin und ohne niedere Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit oder zur Verdeckung einer Straftat begangen wird, ist also ein Totschlag. Die Freiheitsstrafe im Fall eines Totschlags liegt bei mindestens fünf Jahren, kann jedoch in schweren Fällen auf eine lebenslange Haftstraße ausgeweitet werden.

 

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Totschlag erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€